Wurden in der Vergangenheit keine oder inhaltlich unzutreffende Steuererklärungen abgegeben und kam es dadurch zu Steuerverkürzungen, kann durch Abgabe einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Die Selbstanzeige (§ 371 AO) baut eine „goldene Brücke“ zurück in die Steuerehrlichkeit.
Das Recht der Selbstanzeige wurde in den letzten Jahren erheblich verschärft und ist komplex. Vor der Abgabe einer Selbstanzeige ist eine umfassende Beratung unerlässlich.
Folgende Voraussetzungen müssen für die strafbefreiende Wirkung vorliegen:
vollständige Berichtigungserklärung,
fristgerechte Nachzahlung der Steuern und Zinsen,
das Nichtvorliegen eines Sperrgrundes,
ggf. Zahlung eines Zuschlags gemäß § 398a AO.
Prüfung der Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige
Umfassende Beratung vor Abgabe einer Selbstanzeige
Erstellung von Selbstanzeigen
Vertretung gegenüber dem Finanzamt und der Strafsachenstelle
Begleitung von Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens