Kein voraussetzungsloser Urlaubsverzicht im Prozessvergleich
Es ist gängige Praxis in gerichtlichen Trennungsprozessen auch die Frage eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruchs abschließend regeln zu wollen. Hierzu wird regelmäßig ein sog. „Tatsachenvergleich“ geschlossen. Dies bedeutet schlicht eine Vereinbarung zwischen den Parteien darüber, dass keine offenen Urlaubstage (mehr) bestehen. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 3.Juni 2025 – 9 AZR 104/24 nun erneut deutlich gemacht: Voraussetzungslos ist dies nicht möglich, insbesondere aufgrund der Schutzfunktion des § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG für den gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.