Für bewegliche Anlagegüter, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden – ist als Corona-Hilfsmaßnahme die degressive Abschreibung in § 7 Abs. 2 EStG durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz zeitlich begrenzt wieder eingeführt worden.
Der Abschreibungssatz beträgt 25 % und höchstens das Zweieinhalbfache des Abschreibungssatzes bei linearer Abschreibung.
Steuertipp:
Wenn für 2020 ein Gewinn erwartet wird, können durch die degressive Abschreibung Liquiditätsvorteilen erzielt werden, weil dadurch die steuerliche Abschreibung am Anfang der Nutzung höher ausfällt als bei der linearen Abschreibung. Für Investitionen, die noch in 2020 durchgeführt wurden, ist jedoch zu beachten, dass die Abschreibung nur zeitanteilig für die Monate seit Anschaffung bis zum Jahresende geltend gemacht werden kann.