Der BFH hatte inkongruente Gewinnausschüttungen bei einer GmbH in größerem Umfang steuerlich anerkannt als bisher die Finanzverwaltung (Urteil VIII R 20/20 vom 28.9.2022). Die Finanzverwaltung die Rechtsprechung mit einem neuen BMF-Schreiben vom 4.9.2024 anerkannt.
Für Gewinnausschüttungen einer GmbH gilt:
Inkongruente Gewinnverteilungsregelungen im Gesellschaftsvertrag sind steuerlich anzuerkennen. Für nachträgliche Vertragsänderungen ist die Zustimmung derjenigen Gesellschafter erforderlich, die von der Veränderung nachteilig betroffen sind.
Enthält der Gesellschaftsvertrag eine sog. Öffnungsklausel für abweichende Gewinnverteilungen, nach der mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine von der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, wird der Beschluss über die inkongruente Gewinnverteilung anerkannt, wenn er mit der erforderlichen Gesellschafterzustimmung und der ggf. im Gesellschaftsvertrag bestimmten Mehrheit gefasst worden ist.
Ein für den Ausschüttungseinzelfall satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, wird als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde gelegt. Nicht anerkannt wird ein satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss, der einen vom Regelungsgehalt der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand mit Dauerwirkung (sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum) herbeiführt, wenn bei der Beschlussfassung nicht alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung (z.B. notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister) eingehalten werden.
Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Das gilt selbst dann, wenn zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden. Bei beherrschenden Gesellschaftern, deren Gewinnanteil nicht ausgeschüttet wird, kommt es auch nicht zu einem fiktiven Zufluss von Kapitalerträgen.
Inkongruente Gewinnausschüttungen sind in vielen Fällen ein probates Gestaltungsinstrument. Sprechen Sie uns gern an.
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