Das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) hat am 26. April 2022 ein neues Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen gem. § 138 und § 138b AO veröffentlicht. Darin werden die bisherigen BMF-Schreiben in dieser Angelegenheit präzisiert und zusammengefasst und leider auch erweitert und verschärft.
Danach sind jetzt auch Beteiligungen an ausländischen Spezial-Investmentfonds zu melden. Bei mittelbaren Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften ergibt sich eine gewisse Vereinfachung, weil diese nur noch meldepflichtig sind, wenn sie zusammen mit dem Erwerb oder Verkauf einer unmittelbaren Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft mittelbar erworben oder veräußert werden.
In der Praxis wird die Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen häufig übersehen. Das neue BMF-Schreiben ist daher auch eine Erinnerung daran. Steuerpflichtige sind gut beraten, sich an die Mitteilungspflichten zu halten, weil bei Missachtung eine Geldbuße sowie gravierende steuerverschärfende Rechtsfolgen drohen.
Wir helfen Ihnen gern, damit Sie Ihre steuerlichen Pflichten auch insoweit einhalten können.