Wenn Wohnungen leer stehen oder Mieteinnahmen ausfallen, können Vermieter einen Teil der Grundsteuer nach § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) zurückerhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ausfall der Mieteinnahmen nicht selbst verschuldet.
So müssen Vermieter ggf. bei Leerstand nachweisen, dass Sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht haben. Das kann z.B. durch Inserate, Beauftragung von Maklern und angemessene Mietforderungen nachgewiesen werden, wenn das Finanzamt danach fragt. Aber auch bei Zahlungsausfällen durch den Mieter und bei einem durch höhere Gewalt verursachten Leerstand (z. B. Brand) bekommen Sie einen Teil der Grundsteuer zurück, wenn die im Vorjahr (2022) erzielte Rohmiete um mehr als 50 % geringer ist als die ortsüblich erzielbare Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten. Das gilt sowohl für Wohnungen als auch für Häuser und Gewerberäume.
Die Grundsteuer mindert sich
um 25 % bei Mietausfällen von mehr als 50 %,
um 50 %, wenn die Mieteinnahmen komplett ausgefallen sind.
Mietausfälle werden objektbezogen ermittelt. Bei Mehrfamilienhäusern kommt es auf die Mieteinnahmen aus dem ganzen Haus an. Bei Eigentumswohnungen zählt die einzelne Wohnung. In der aktuellen Wohnungsmarktsituation sind Mietausfälle bei Wohnimmobilien eher selten. Größer Bedeutung hat die Regelung daher aktuell bei Gewerbeimmobilien und dort wohl insbesondere bei Einzelhandelsgeschäften.
Wenn die Mieter die Grundsteuer über die Nebenkosten tragen, steht ihnen auch die Erstattung der Grundsteuer zu. Die Berücksichtigung erfolgt dann mit der Jahresendabrechnung über die Umlage. Da die Mieter einen Anspruch auf möglichst geringe Nebenkosten haben, ist der Hausbesitzer sogar zur Antragstellung verpflichtet.
Der Antrag auf Grundsteuer-Erstattung kann zunächst durch ein formloses Schreiben an das Finanzamt bis zum 31.03.2023 gestellt werden.