Vereinfachter Zugang zur Kurzarbeit verlängert

01.12.2021
Aktuelles

Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wurden mit Wirkung vom 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 verlängert.

Die während der Kurzarbeit von Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung werden ihnen zu 50 % erstattet. Die anderen 50 % können ihnen für Weiterbildungen ihrer Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen.

Voraussetzungen sind:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.

  • Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.

Bitte sprechen Sie uns wegen der Einzelheiten an.

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