Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

14.01.2022
Aktuelles
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Die bisherigen umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind durch BMF-Schreiben v. 14.12.2021 bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Es geht um folgende Maßnahmen:

  • Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (z.B. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr), wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.

  • Auch wenn ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug beabsichtigt, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für die vorgenannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge grundsätzlich abziehbar, obwohl die unentgeltlichen Wertabgaben nicht besteuert werden.

  • Umsatzsteuerbare Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei (dies gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach derselben Vorschrift steuerbefreit sind). Für die Anwendung der Steuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.

  • Im Fall von Nutzungsänderungen durch Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Die Billigkeitsregelung zur Nutzungsänderung von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Krise ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Die Billigkeitsregelung wird in privater Rechtsform betriebenen Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend gewährt, sofern die Nutzung unentgeltlich erfolgt.

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