Steueränderungen zum Jahreswechsel 2023

03.01.2023
Aktuelles
4 Minuten

Das BMF weist auf folgende Steueränderungen zum Jahreswechsel hin. Den Entlastungen stehen erhebliche Belastungen der öffentlichen Haushalte gegenüber. Die Freude über die Entlastungen wird daher durch Sorgen um eine solide, nachhaltige und auch für nachfolgende Generationen gerechte Finanzierung der Staatsausgaben getrübt. Angesichts steigender Zinsen und weltweit eher zunehmender Staatsverschuldung beschleicht uns das ungute Gefühl, dass der Staat und damit die Bürger und die Wirtschaft später die Folgen tragen müssen.

Die wesentlichen Änderungen sind:

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Grundfreibetrag wird erhöht

Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 EUR auf 10.908 EUR angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 EUR auf 11.604 EUR vorgesehen.

Steuerlast wird an die Inflation angepasst

Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.

Höhere Freigrenze beim Soli

Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 EUR wird im Jahr 2023 auf 17.543 EUR angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 EUR. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.

Homeoffice-Regelung wird verbessert

Gute Nachrichten für alle, die ohne eigenes Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten: Ab 2023 können sie an bis zu 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tagen einen pauschalen Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen. Pro Heimarbeitstag können 6 EUR angesetzt werden, also bis zu 1.260 EUR im Jahr.

Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht

Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird zum 1. Januar 2023 weiter auf 1.230 EUR erhöht. Mit dem ersten Entlastungspaket war er zuvor bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 1.000 auf 1.200 EUR erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.

Rentenbeiträge werden voll absetzbar

Ab dem 1. Januar 2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte. Für viele Bürgerinnen und Bürger bedeutet das eine Entlastung bei der Einkommensteuer.

Für Eltern

Mehr Geld für Kinder

Das Kindergeld wird ab dem 1. Januar 2023 einheitlich auf 250 EUR pro Kind erhöht. Für das 1. und 2. Kind bedeutet dies jeweils ein Plus von monatlich 31 EUR, für das 3. Kind von 25 EUR. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 EUR auf 8.548 EUR erhöht. Zum 1. Januar 2023 steigt er um weitere 404 EUR auf 8.952 EUR und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 EUR auf 9.312 EUR. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.

Der Ausbildungsfreibetrag wird angehoben

Viele Eltern unterstützen ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell. Ist der Nachwuchs zum Beispiel volljährig und wohnt nicht mehr zu Hause, so kann der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (so genannter „Ausbildungsfreibetrag“) geltend gemacht werden. Dieser wird ab dem 1. Januar 2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR je Kalenderjahr angehoben.

Alleinerziehende werden unterstützt

Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Dieser Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum 1. Januar 2023 um weitere 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben.

Für Sparerinnen und Sparer

Sparen und Investieren lohnt sich mehr

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Er wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR für Alleinstehende und von 1.602 EUR auf 2.000 EUR für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.

Für Hausbauerinnen und Hausbauer

Klimagerechtes Bauen wird gefördert

Mit steuerlichen Anreizen wird der klimagerechte Wohnungsbau unterstützt. Zum 1. Januar 2023 wird der jährliche lineare AfA-Satz (AfA steht für Absetzung für Abnutzung) für die Abschreibung von Wohngebäuden von 2 auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.

Durch die Neuauflage einer zeitlich befristeten Sonder-AfA können innerhalb von vier Jahren 5 % der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Zukünftig kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen genutzt werden (z. B. für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen).

Energiewende voranbringen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 wird für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. Für diese Photovoltaikanlagen ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit sind in den Einkommensteuererklärungen keine Angaben mehr erforderlich.

Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert.

Für die Wirtschaft

Hilfe für energieintensive Unternehmen

Mit der Verlängerung des so genannten Spitzenausgleichs werden ca. 9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. Für die Zeit ab 2024 sollen diese Begünstigungen reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.

Kleine Brauereien werden gestärkt

Zur Förderung des Erhalts kleiner und mittelständischer Brauereien wurden die eigentlich bis Ende 2022 befristet geltenden ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel entfristet und dauerhaft beibehalten. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Gastronomie wird unterstützt

2020 wurde im Zuge der Corona-Pandemie der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7 % gesenkt. Diese Stützungsmaßnahme wurde über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31.  Dezember 2023 verlängert.

Für die Landwirtschaft

Um EU-rechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde für 2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 % angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Für das Jahr 2023 wurde der Durchschnittssatz auf 9,0 % gesenkt. Ziel ist es, Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene zu vermeiden.

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