Sofortabschreibung von Computerhardware und Software

26.02.2021
Aktuelles
2 Minuten

Am 19.01.2021 haben Bund und Länder eine beachtliche Verbesserung bei der steuerlichen Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern beschlossen.

Die konkrete Ausgestaltung der Regelungen wurde schnell und einfach, d.h. ohne langwieriges Gesetzgebungsverfahren mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. Februar 2021 geregelt.

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.

Für einen Großteil an Wirtschaftsgütern, die bislang über mehrere Jahre abgeschrieben werden mussten, wird es damit zu einer umfassenden Vereinfachung kommen. Die Entlastungen für die Steuerzahler (in den Jahren 2022 bis 2026) sich auf knapp 11,6 Milliarden Euro belaufen – eine beachtliche Summe. Die neue Regelung soll v.a. für die Kosten von Hardware wie Drucker, Scanner und Bildschirme gelten, ebenso aber auch für alle Arten von Software.

Für die Nutzungsdauer von Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gelten rückwirkend ab 1.1.2021 steuerlich die folgenden Grundsätze:

  • Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann (muss aber nicht) für bestimmte Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

  • Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

  • Der Begriff „Software“ im Sinne des BMF-Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Das BMF- Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

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