Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat darauf aufmerksam gemacht, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2020 führen kann.
Das BayLfSt führt hierzu weiter aus, dass
eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 € zugeflossen sind;
rechtzeitig geprüft werden sollte, ob für 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss;
die Abgabefrist für Bürgerinnen und Bürger, die die Einkommensteuererklärung selbst erstellten, ist der 2.8.2021.
Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gilt – bis zu einer gewissen Höhe – ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld.
Lohnersatzleistungen, wie z.B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden.
Dieser individuelle Steuersatz wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.
Allen Steuerpflichtigen, die sich nicht der Mühe aussetzen wollen, ihre Einkommensteuererklärung selbst zu erstellen, helfen wir bei SCHOMERUS & Partner gern.