OFD Frankfurt a. M. zur Steuerfreiheit von Stipendien

03.02.2025
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. (OFD) hat mit Verfügung vom 15.8.2024 (Az. S 2121 A - 00027 - 0357 - St 29) ihre aus dem Jahr 2019 stammende Auffassung zur einkommensteuerrechtlichen Einordnung von Stipendien umfassend überarbeitet und dabei die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt.

Hintergrund

§ 3 Nr. 44 EStG gewährt eine Befreiung von der Einkommensteuer für Stipendien, die zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung, Fortbildung oder Forschung vergeben werden, sofern sie keine Gegenleistung voraussetzen und lediglich einen angemessenen Betrag zur Deckung des Lebensunterhalts oder der Forschungsaufgabe umfassen. Mit Urteil vom 24.2.2015 (BStBl. II S. 691) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass diese Voraussetzung dann erfüllt ist, wenn die Höhe des Stipendiums zuvor aus einem Beschäftigungsverhältnis bezogene Einnahmen nicht übersteigt. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 15.9.2010 (BStBl. 2011 II S. 637)) können auch Zuwendungen gemeinnütziger Organisationen aus der EU oder dem EWR steuerfrei sein, sofern die leistenden Institutionen die deutschen Gemeinnützigkeitsvorschriften erfüllen.

Im Hinblick auf spezifische Stipendienprogramme wurde klargestellt, dass die Stipendien des Heisenberg-Programms der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) sowie der Max-Planck-Förderstiftung steuerfrei sind, da sie an die Besoldung eines Hochschullehrers angelehnt sind und keine Gegenleistung verlangen. Gleiches gilt für die Stipendien des Programms „Junges Kolleg“ der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften, da diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden und ebenfalls keine steuerpflichtigen Gegenleistungen vorliegen.  

Dagegen fallen die EXIST-Gründerstipendien, die primär Existenzgründungen unterstützen, nicht unter die Steuerbefreiung, da sie keinen wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildungszweck verfolgen. Auch das Thüringen-Stipendium für Assistenzärzte ist nicht gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, da es an eine berufliche Verpflichtung geknüpft ist. Hierbei gelten allerdings Einmalzahlungen als nicht steuerbare Leistungen, während regelmäßige Zahlungen als Einkünfte erfasst werden. 

Arbeits- und Aufenthaltsstipendien der Kulturstiftung Sachsen können im Einzelfall steuerfrei sein, wenn sie der künstlerischen Fortbildung dienen. Stipendien für Medizinstudenten, die mit einer späteren beruflichen Verpflichtung verbunden sind, begründen hingegen keine steuerpflichtigen Einkünfte. Zahlungen der Carl-Zeiss-Stiftung sind mangels Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht steuerfrei. Die Stiftung übernimmt nach Auffassung der OFD lediglich Zahlstellenfunktionen für Hochschulen und kann sich daher nicht auf die Bereitstellung öffentlicher Mittel im Sinne des § 3 Nr. 44 EStG berufen. 

Ausblick 

Die Verfügung der OFD bietet klare Leitlinien zur Einordnung der Steuerfreiheit von Stipendien und schafft Rechtssicherheit für Stipendiaten sowie deren Stipendiengeber. Begrüßenswert ist die Einarbeitung aktueller Rechtsprechung. Wir berichteten bereits umfassend über das Urteil des BFH zur Steuerfreiheit eines Heisenberg Stipendiums. Wenn Ihre Organisation ein Stipendienprogramm etablieren möchte und Sie hierbei Unterstützung benötigen, kommen Sie gern auf uns zu. 

 

Quelle: Verfügung betr. Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG Vom 15. August 2024, OFD Frankfurt S 2121 A - 00027 - 0357 - St 29: BeckVerw 641059 - beck-online

Bildnachweis:DesignRage/Stock-Fotografie-ID:1924782929

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