Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main hat mit ihrer Rundverfügung vom 09. Dezember 2024 (Az. S 0186a A - 00013-0357 - St 53) klargestellt, dass das Durchführen von Sportunterricht durch Sportvereine an Schulen eine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 67a der Abgabenordnung (AO) darstellt.
Dies bedeutet, dass Sportvereine, die an Schulen Sportunterricht anbieten, diesen als Zweckbetrieb führen können, sofern die Voraussetzungen des § 67a AO erfüllt sind. Die steuerliche Begünstigung gilt unabhängig von der Art der Leistungsbeziehung:
Sowohl wenn der Sportverein seine Angebote direkt an die Schülerinnen und Schüler richtet, als auch,
wenn der Verein mit der Schule in einer vertraglichen Leistungsbeziehung steht und der Sportunterricht in das schulische Betreuungsangebot integriert ist.
Durch diese Klarstellung erhalten Sportvereine eine vermehrte Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ihrer Schulkooperationen. Die Einordnung als sportliche Veranstaltung kann insbesondere steuerliche Vorteile mit sich bringen, da Einnahmen aus einem Zweckbetrieb nicht der regulären Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen.
Die neue Rundverfügung der OFD Frankfurt schafft Klarheit und erleichtert die steuerliche Einordnung von Sportangeboten in Schulen. Dies kann die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Sportvereinen weiter fördern und die Bewegungsangebote für Kinder und Jugendliche ausbauen.
Sportvereine, die Sportunterricht in Schulen anbieten oder eine Kooperation mit Schulen anstreben, sollten prüfen, ob sie diese steuerlichen Vorteile für sich nutzen können – unsere Expert:innen helfen hierbei gerne.
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