Erleichterung und Rechtssicherheit für Honorar-Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen

11.03.2025
Gemeinnützigkeit
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Aufatmen für Bildungseinrichtungen: Nachdem der Bundestag in der Gesetzesbegründung die gesamtgesellschaftliche Bedeutung des Bildungsbereichs sowie die existenzielle Gefährdung betroffener Einrichtungen durch Nachforderungen betont hatte, stimmte der Bundesrat am 14. Februar 2025 einer Übergangsregelung für selbstständige Lehrkräfte auf Honorarbasis zu. Diese Regelung bringt zumindest vorübergehend die lang ersehnte Rechtssicherheit für Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte und gibt ihnen Zeit, sich auf die sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen einzustellen. 

Hintergrund: Das Herrenberg-Urteil des BSG 

Die Übergangsregelung ist eine Reaktion auf das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (28.06.2022 - B 12 R 3/20 R). In diesem Fall wurde die Sozialversicherungspflicht einer auf Honorarbasis tätigen Musikschullehrerin festgestellt, obwohl sie vermeintlich als Selbstständige galt. Das Urteil führte zu einer Verschärfung der bisherigen Kriterien zur Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung. Zuvor hatte das BSG am 14.03.2018 (Az. B 12 R 3/17 R) die Tätigkeit von Musikschullehrer:innen noch als selbstständig anerkannt. Im Jahr 2022 entschied es jedoch, dass Rahmenvorgaben erst dann für eine Selbstständigkeit sprechen, wenn eine umfassende unternehmerische Entscheidungsfreiheit besteht. Das Urteil führte zu erheblicher Unsicherheit bei Bildungseinrichtungen, da die Deutsche Rentenversicherung (DRV) infolgedessen strenge Kriterien für eine selbstständige Lehrtätigkeit aufstellte. Bildungseinrichtungen befürchten hohe Nachforderungen für vergangene Jahre, was insbesondere für kleinere Anbieter existenzbedrohend war. 

Bereits in einer anderen aktuellen Entscheidung vom 05.11.2024 (Az. B 12 BA 3/23 R) stellte das BSG jedoch klar, dass die Versicherungspflicht von Lehrkräften immer einzelfallabhängig zu beurteilen ist. Eine gefestigte Rechtsprechung, nach der Lehrtätigkeiten – insbesondere an Volkshochschulen – stets als selbstständig anzusehen wären, existiert nicht. Das Gericht lehnte zudem ausdrücklich einen Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechungspraxis ab. 

Hierauf hat der Gesetzgeber nun durch die neue Regelung in § 127 SGB IV reagiert und so für eine gewisse Erleichterung gesorgt. 

Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2027 

Wird im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, beginnt die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin können für den betreffenden Zeitraum keine Sozialversicherungsbeiträge eingefordert werden. 

Gleiches gilt für Fälle, in denen bislang noch keine Feststellung zum Erwerbsstatus getroffen wurde. 

Voraussetzungen gemäß § 127 SGB IV 

Die Anwendung der Übergangsregelung erfordert zwei wesentliche Voraussetzungen: 

  1. Vertragsparteien mussten bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sein. 

  2. Die betroffene Lehrkraft muss der Übergangsregelung zustimmen

Liegt beides vor, entfällt die Versicherungs- und Beitragspflicht bis Ende 2026, auch ohne ein formelles Statusfeststellungsverfahren. Betriebsprüfungen führen in diesem Zeitraum nicht zu Nachforderungen, was Bildungseinrichtungen eine erhebliche Rechtssicherheit bietet. 

Die Regelungen erfassen sowohl privatrechtliche Verträge als auch öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnisse und gelten für Bildungs- und Auftragstätigkeiten (u.a an Universitäten, Hochschulen, Fachschulen, Musikschulen, Volkshochschulen). 

Handlungsempfehlungen für Bildungseinrichtungen 

Die neue Regelung schafft eine Übergangszeit bis Ende 2026, in der Bildungseinrichtungen ihre Organisations- und Geschäftsmodelle anpassen können. Um langfristig Rechtssicherheit zu gewährleisten, empfehlen wir folgendes: 

  1. Schriftliche Zustimmung der Lehrkraft einholen: Um die Übergangsregelung rechtssicher nutzen zu können, sollte vorsorglich eine schriftliche Zustimmung der Lehrkraft eingeholt werden. Wenn die Lehrkräfte nicht zustimmen, sind die Voraussetzungen der Übergangsregelung nicht erfüllt. Diese sollte auch mit Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger dokumentiert werden. 

  2. Bestehende Vertragskonzepte prüfen und anpassen: Verträge sollten dahingehend überarbeitet werden, dass sie den Anforderungen einer selbstständigen Tätigkeit genügen und das Risiko einer Scheinselbständigkeit minimieren. 

  3. Vorbereitungen für 2027 treffen: Ab 2027 ist mit einer vermehrten Einstufung als abhängige Beschäftigung zu rechnen. Bildungsträger sollten prüfen, wie sie Lehrkräfte entweder als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer integrieren oder deren Selbstständigkeit rechtssicher gestalten können. 

Wir beraten Sie gern zu diesen Themen und übernehmen die Prüfung sowie die Anpassung Ihrer Verträge, um Rechtssicherheit für Ihre Bildungseinrichtung zu gewährleisten.  

Bildnachweis:Drazen Zigic/Stock-Fotografie-ID:1390581378

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