Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 hat der BFH seine Auffassung bestätigt, dass eine Rückstellung für Mehrsteuern wegen einer begangenen Steuerhinterziehung erst dann in der Bilanz ausgewiesen werden darf, wenn der Steuerpflichtige ernsthaft mit einer der Höhe nach bestimmbaren Steuernachforderung rechnen muss. Das war in dem entschiedenen Fall frühestens mit der Beanstandung des Sachverhalts durch den Betriebsprüfer gegeben.
Der Steuerpflichtige hatte sich im Streitfall für uns nachvollziehbar darauf berufen, dass Rückstellungen bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auch nach dem Erkenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns bei Aufstellung der Bilanz zu bilden seien und bildete deswegen Steuerrückstellungen für die Jahre, in denen die Verkürzung der Steuern erfolgt ist.
Der BFH hält diese Grundsätze aber nicht für den Fall der Steuerhinterziehung übertragbar. Diese Sichtweise erscheint aus Wirtschaftsprüfersicht nicht plausibel. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss sind daher zu erwartende Steuernachzahlungen zurückzustellen. Eine davon möglicherweise abweichende steuerliche Beurteilung ist insoweit unerheblich, zumal die meisten Steuern auch nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Besondere Brisanz hat aber die Frage, ob bei der Rückstellungsbildung ein Zeitraum von 5 oder von 10 Jahren zugrunde zu legen ist. Während die 5-Jahresfrist grundsätzlich für „normale“ Steuernachzahlung gilt, sind bei Steuerhinterziehung die letzten 10 Jahre + x relevant.
Mit einer Rückstellungsbildung für 10 Jahre würde man pikanterweise die Steuerhinterziehung quasi eingestehen und hätte dann in der steuer- und strafrechtlichen Verteidigung eine ungünstige Ausganglage.
Wir helfen Ihnen, solche Probleme von vornherein zu vermeiden und lotsen Sie bestmöglich durch Steuerhinterziehungsverfahren.