Corona-Hilfen: November- und Dezemberhilfe können ab sofort auch für über 2 Millionen Euro beantragt werden

01.03.2021
Aktuelles
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Laut Information des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) können ab sofort auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen.

Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können ab sofort über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Auszahlung der erweiterten November- und Dezemberhilfe erfolgt im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.

Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten. Nach einer Änderung des EU-Beihilferahmens können Unternehmen jetzt wählen, auf welches Beihilferegime sie ihren Antrag stützen. So ermöglicht beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung den Unternehmen, nicht nur Verluste geltend zu machen, sondern auch entgangene Gewinne zu berücksichtigen. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es nicht. Die neue Flexibilität bei der Wahl des Beihilferahmens bedeutet eine große Erleichterung für viele Unternehmen.

Die Europäische Kommission hat kürzlich mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht: Sie hat zum einen die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Zum anderen hat die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Diese Verbesserungen werden an die Unternehmen weitergegeben.

In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis insgesamt 2 Millionen Euro.

  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis insgesamt 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent (bzw. 90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.

  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bisher noch keinen Antrag auf November- / Dezemberhilfe gestellt, weil er z.B. einen höheren Förderbedarf von über 2 Millionen Euro hat, kann er ab sofort seinen Antrag stellen und dabei das Beihilferegime wählen, auf das er seinen Antrag stützen will.

  • Hat der Antragsteller bereits einen Antrag auf November-/ Dezemberhilfe gestellt, konnte ihm aber bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er z.B. seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte oder weil er einen höheren Förderbedarf hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.

  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.

  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 Prozent des November- oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.

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