Der Deutsche Bundestag hat am 26. Februar 2026 den Weg für das erste Bundes-Tariftreuegesetz frei gemacht. Damit müssen Unternehmen, die Aufträge des Bundes ausführen, ihren Arbeitnehmern tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren. Der Bundestag stimmte auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf „zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes“ zu. Für das Inkrafttreten ist nun noch die Zustimmung des Bundesrates notwendig.
Nicht tarifgebundene Unternehmen hatten bisher bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel einen Wettbewerbsvorteil gegenüber tarifgebundenen Unternehmen: Wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer Personalkosten günstigere Angebote abgeben.
Dieses Ungleichgewicht hat nach Ansicht des Gesetzgebers dazu beigetragen, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und die Stabilität des Tarifvertragssystems als Fundament angemessener Arbeitsbedingungen zu untergraben.
Mit dem Bundestariftreuegesetz sollen die Nachteile tarifgebundener Unternehmen durch höhere Lohn- und Personalkosten im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt werden. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, mindestens tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Das gilt auch für Subunternehmen!
Das Gesetz gilt ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes sowie für Konzessionen. Die Hürde ist also bewusst niedrig angesetzt – und betrifft damit eine sehr breite Unternehmensbasis, ausdrücklich auch den Mittelstand.
Das Herzstück des Gesetzes: Bundesauftraggeber geben dem Auftragnehmer verbindlich vor, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer der Auftragsausführung mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung festsetzt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands per Rechtsverordnung verbindliche Arbeitsbedingungen festzusetzen – konkret die –
Entlohnung (einschließlich Zulagen und Zuschläge),
den bezahlten Mindestjahresurlaub,
Höchstarbeitszeiten,
Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten.
Auftragnehmer müssen zudem sicherstellen, dass auch ihre Nachunternehmer und eingesetzte Leiharbeitnehmer-Verleiher die tarifvertraglichen Pflichten erfüllen. Das Gesetz macht hier keine Ausnahme – wer die eigene Verpflichtung über Subunternehmer zu umgehen versucht, haftet.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens am 15. des auf den ersten Einsatztag folgenden Monats schriftlich darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben.
Auch in Zukunft müssen Unternehmen aber nicht tarifgebunden sein, um einen Auftrag des Bundes zu erhalten. Auch müssen die tariflichen Arbeitsbedingungen nicht generell, sondern nur für die Dauer des öffentlichen Auftrages gewährt werden.
Auftragnehmer, die ein geeignetes Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle vorlegen, sind von den Nachweispflichten befreit. Wer also bereits tarifkonform arbeitet und dies zertifizieren lässt, spart sich erheblichen bürokratischen Aufwand.
Drei Punkte sollten Unternehmen besonders aufhorchen lassen:
Vertragsstrafen bis zu 10 % des Auftragswertes
Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von bis zu 1 % des Auftragswertes pro Verstoß vereinbaren – bei mehrfachen Verstößen bis zu maximal 10 % des Auftragswertes. Bei einem Auftrag von 500.000 Euro wären das bis zu 50.000 Euro.
Außerordentliche Kündigung des Auftrags
Der Bundesauftraggeber soll zudem das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses bei festgestellten Verstößen vertraglich vereinbaren.
Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren
Wird ein Verstoß unanfechtbar festgestellt, sollen Auftraggeber das Unternehmen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der Teilnahme an künftigen Vergabeverfahren ausschließen. Und: Ohne ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen kann der Ausschluss bis zu drei Jahre ab Beendigung des Verstoßes andauern.
Prüfen Sie sofort, ob Sie betroffen sind. Nehmen Sie an der Vergabe von Aufträgen mit einem Nettowert ab 50.000 Euro für den Bund teil? Nehmen Sie Ihre laufenden und geplanten Ausschreibungsaktivitäten unter die Lupe.
Informieren Sie sich über die einschlägige Rechtsverordnung für Ihre Branche. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die maßgeblichen Arbeitsbedingungen veröffentlichen. Gleichen Sie Ihre Arbeitsbedingungen mit der Rechtsverordnung ab.
Richten Sie einen Prozess für die Mitarbeiterinformation ein. Die Pflicht, Beschäftigte bis zum 15. des Folgemonats zu informieren, klingt trivial, ist aber relevant. Ein interner Workflow (Checkliste, Vordruck, Verantwortlicher) ist hier Pflicht.
Überprüfen Sie Ihre Subunternehmerkette. Als Auftragnehmer haften Sie wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Entlohnungspflichten Ihrer Nachunternehmer. Klären Sie vertraglich ab, wer was schuldet – und holen Sie sich frühzeitig Zertifikate bzw. Auskünfte von Ihren Subunternehmern.
Das Bundestariftreuegesetz ist kein bürokratisches Randthema – es ist ein struktureller Einschnitt in die Kalkulationsgrundlage öffentlicher Aufträge des Bundes. Wer sich gut vorbereitet, kann das Gesetz als Qualitätssignal nach außen nutzen: tarifkonforme Arbeitgeber, die das Zertifizierungsverfahren nutzen, sind im Wettbewerb klar im Vorteil.
Wer sich nicht vorbereitet, riskiert Vertragsstrafen, den Verlust laufender Aufträge und – im schlimmsten Fall – einen mehrjährigen Ausschluss aus öffentlichen Vergabeverfahren.
Wir prüfen gerne, ob und wie das Bundestariftreuegesetz auf Ihr Unternehmen Anwendung findet, welche Vertragsklauseln in Ihren Ausschreibungen auf Sie zukommen und wie Sie sich und Ihr Unternehmen rechtssicher aufstellen. Sprechen Sie uns gern an!