Ein Gericht erteilt einem Wahlvorstand im einstweiligen Verfügungsverfahren eine klare Anweisung – mit Frist bis Mitternacht. Es sind fast acht Stunden Zeit. Das Ergebnis? Nichts passiert. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat daraus unmissverständliche Konsequenzen gezogen und die Betriebsratswahl abgebrochen.
Am Flughafen A. sollte vom 4. bis 8. November 2025 eine Betriebsratswahl stattfinden. Kurz vor dem Start des Urnengangs eskalierte der Streit um eine Kandidatenliste zwischen zwei konkurrierenden Gewerkschaften: Der Wahlvorstand hatte die Vorschlagsliste mit dem Kennwort „B" – eingereicht von einer Gewerkschaft – nicht zur Wahl zugelassen.
Das LAG Hessen griff ein und verpflichtete den Wahlvorstand per einstweiliger Verfügung, die Liste „B" noch am selben Tag bis Mitternacht zuzulassen und bekanntzumachen (Az.: 16 TaBVGa 111/25). Der Beschluss wurde um 16:07 Uhr verkündet. Bis Mitternacht blieben also fast acht Stunden.
Was dann folgte, lässt sich nur als eine Abfolge von Verzögerungen, Unerreichbarkeiten und – so das Gericht – bewusster Obstruktion beschreiben:
Der Wahlvorstandsvorsitzende wartete bis kurz nach 18:00 Uhr, bevor er überhaupt anfing, Mitglieder telefonisch zu erreichen.
Die Sitzung wurde zunächst auf 20:00 Uhr, dann auf 21:00 Uhr verschoben.
Ein Wahlvorstandsmitglied, das noch kurz zuvor im Anhörungstermin vor dem LAG anwesend gewesen war, war plötzlich telefonisch nicht erreichbar – angeblich krankheitsbedingt.
Um 21:20 Uhr verließ ein weiteres Mitglied die Sitzung wegen eines Anrufs seiner 13-jährigen Tochter.
Beschlussfähigkeit? Nicht erreicht. Die Liste wurde nicht zugelassen.
Die Wahl begann dennoch – woraufhin die Gewerkschaft und mehrere Arbeitnehmer den Abbruch der Wahl beantragten. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Die Beschwerden des Arbeitgebers und des Wahlvorstands beim LAG Hessen blieben ohne Erfolg (LAG Hessen, Beschluss vom 4.11.2025 – 16 TaBVGa 118/25).
Das Gericht war in seiner Bewertung deutlich: Der Wahlvorstand hätte es geschafft – wenn er nur gewollt hätte.
Konkret stellte das LAG Hessen fest:
Beschlussfähigkeit war gegeben: Bereits im Anhörungstermin waren fünf der neun Wahlvorstandsmitglieder anwesend – damit hätte direkt im Anschluss ein Beschluss gefasst werden können.
Video- und Telefonkonferenz war zulässig: Nach § 1 Abs. 4 WO BetrVG hätten verhinderte Mitglieder digital zugeschaltet werden können. Der Einwand, dies sei bei der Prüfung von Vorschlagslisten ausgeschlossen, griff nicht – denn es war gar nichts mehr zu prüfen. Das Gericht hatte die Prüfung bereits vorgenommen.
Kreative Lösungen wären möglich gewesen: Das Gericht merkte sogar an, dass die Sitzung hätte räumlich verlegt werden können – zum Beispiel in die Wohnung des Mitglieds, das auf seine Kinder aufpassen musste.
Die fehlende Beschlussfähigkeit wurde bewusst herbeigeführt: Insbesondere das „Verschwinden" des Mitglieds H, das noch kurz zuvor im Anhörungstermin saß, war für das Gericht nicht erklärbar. Die Kammer ging von willkürlicher Benachteiligung der Liste „B" aus – mit der Folge der Nichtigkeit der Wahl und damit dem Abbruch.
Nichtigkeit ist nicht gleich Anfechtbarkeit. Ein Wahlfehler, der zur Nichtigkeit führt, ist deutlich gravierender als ein bloßer Anfechtungsgrund. Nichtige Wahlen haben von Anfang an keine Rechtswirkung. Ein „nichtiger" Betriebsrat kann keine wirksamen Beschlüsse fassen – mit erheblichen Folgen für alle Mitbestimmungsprozesse im Betrieb.
Wahlwiederholungen kosten Zeit und Geld. Ein Abbruch bedeutet: Die ganze Prozedur beginnt von vorn – neues Wahlausschreiben, neue Fristen, neue Kandidatenlisten, neuer Urnengang. Am Ende wird dies für den Arbeitgeber vor allem eins: Teuer.
Wahlvorstand vorausschauend schulen: Weisen Sie den Wahlvorstand frühzeitig auf seine rechtlichen Pflichten hin. Dazu gehört selbstverständlich auch die Pflicht, auf Gerichtsentscheidungen unverzüglich zu reagieren.
Notfallplan für gerichtliche Entscheidungen einrichten: Wenn im laufenden Wahlverfahren ein Eilbeschluss ergeht, muss der Wahlvorstand sofort handlungsfähig sein. Das LAG hat klargemacht: Acht Stunden sind mehr als genug Zeit.
Digitale Sitzungsmöglichkeiten vorab beschließen lassen: Der Wahlvorstand sollte zu Beginn seines Mandats einen Grundsatzbeschluss fassen, der Video- und Telefonkonferenzen ausdrücklich ermöglicht (§ 1 Abs. 4 WO BetrVG). Das verhindert Streit in der Stunde null.
Dokumentation lückenlos führen: Alle Beschlüsse, Sitzungsprotokolle und Kommunikationsnachweise des Wahlvorstands sollten sorgfältig archiviert werden – sie können im Streitfall entscheidend sein.
Betriebsratswahlen können schnell zum Gerichtsverfahren werden. Dieser Fall zeigt eindrücklich, dass ein schlecht vorbereiteter oder – schlimmer noch – strategisch handelnder Wahlvorstand eine gesamte Wahl zu Fall bringen kann.
Für Arbeitgeber gilt: Wer Betriebsratswahlen professionell begleitet, schützt nicht nur den Prozess und spart Kosten, sondern auch die eigene Handlungsfähigkeit im Betrieb.
Wenn Sie eine Betriebsratswahl vorbereiten, rechtssicher durchführen oder einen laufenden Wahlprozess auf mögliche Fehlerquellen überprüfen lassen möchten – wir begleiten Sie gerne von Anfang an. Denn eine saubere Wahl ist die Grundlage für eine funktionierende Betriebsverfassung.