Verlängerung der Corona-Regelungen bis Ende 2021

21.01.2021
Gesellschaftsrecht
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Aufgrund der bestehenden COVID-19-Pandemie hat das Bundeskabinett am 14.10.2020 beschlossen, die vorübergehenden Erleichterungen für die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Europäische Gesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaft, den Verein und die Stiftung sowie die Erleichterung im Bereich des Umwandlungsrechts, die mit dem vom Covid-19-Abmilderungsgesetz vom 27. März 2020 eingeführt worden sind, bis zum 31.12.2021 zu verlängern.


Durch die Regelungen des COVID-19-Gesetzes soll im Bereich des Gesellschaftsrechts sichergestellt werden, dass die Beschlussfähigkeit des wesentlichsten Willensbildungsorgans einer jeden Gesellschaft – Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung, Mitgliederversammlung – trotz der pandemiebedingten Einschränkungen fortbesteht und somit der reguläre Betrieb des Unternehmens fortgesetzt werden kann. Die Regelungen sehen u.a. vor, dass Gesellschafterbeschlüsse in Textform (E-Mail, Telefax etc.) oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Dadurch soll ein physisches Zusammentreffen von Personen in der Gesellschafterversammlung einer GmbH vermieden werden. Diese Regelung ermöglicht jedoch keine Video- oder Telefonkonferenzen. Lediglich das Umlaufverfahren in Textform ist nicht mehr an die Zustimmung aller Gesellschafter geknüpft. Für eine virtuelle Gesellschafterversammlung bedarf es nach wie vor einer entsprechenden Satzungsregelung.


Bei Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) wird es weiterhin möglich sein, eine „virtuelle“ Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsrechten auch ohne Satzungsermächtigung abzuhalten. Der Referentenentwurf begrenzt in seiner Begründung die Option der virtuellen Hauptversammlung allerdings insoweit, als dass die Unternehmen von diesem Instrument nur „im Einzelfall“ Gebrauch machen können, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens erforderlich erscheint. Ziel sei es, durch die Verlängerung für diejenigen Unternehmen Planungssicherheit zu schaffen, die ihre ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlungen in den ersten Monaten des Kalenderjahres 2021 abhalten wollen.


Ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert werden soll die derzeitige Sonderregelung für Verschmelzungen und Spaltungen, wonach es für die Zulässigkeit der Handelsregistereintragung genügt, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

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