Mit Blick auf das bevorstehende Jahresende 2023 möchten wir uns erneut dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) und den damit verbundenen Neuerungen im Recht der GbR widmen. Bereits in einem vorherigen Artikel haben wir auf die Bedeutung dieser Gesetzesänderungen hingewiesen. Jetzt, kurz vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2024, wollen wir die wichtigsten Fragen ansprechen, die GbR-Gesellschafter beschäftigen.
Eine allgemeine Pflicht zur Eintragung aller GbRs in das neue Gesellschaftsregister besteht nicht. Möchte eine GbR jedoch zukünftig Eintragungen oder Veränderungen in öffentlichen Registern durchführen, muss sie vorher als eGbR (kurz für: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ins Gesellschaftsregister eingetragen worden sein. Dies wäre etwa bei einer GbR der Fall, die ein Grundstück kaufen oder eine Marken- oder Patentrechtseintragung vornehmen oder hier als Inhaberin Änderungen vornehmen möchte.
Für GbRs, die Grundstücke halten oder erwerben möchten sowie GbRs mit in öffentlichen Registern eingetragenen sonstigen Vermögenswerten (z. B. Schiffe, Marken, Patente, GmbH-Anteile) dürfte eine Eintragung ins Gesellschaftsregister empfehlenswert sein, um insoweit handlungsfähig zu bleiben.
Für GbRs, die ein Unternehmen führen, könnte die Eintragung als eGbR ebenfalls von Vorteil sein. Durch die Eintragung vereinfacht sich im Rechts- und Geschäftsverkehr der Nachweis der bei der GbR geltenden Vertretungsbefugnisse; diese sind dann über das Gesellschaftsregister nachvollziehbar. Vermutlich ergibt sich durch die Eintragung auch eine höhere Akzeptanz im Geschäftsverkehr.
Eingetragene GbRs und die grundlegenden Informationen über sie (Namen, Geburtsdaten, Wohnorte der Gesellschafter, Sitz und Registernummer der Gesellschaft) können über das Gesellschaftsregister öffentlich abgerufen werden; die Eintragung erhöht also die Publizität, was zum Teil und gerade im vermögensverwaltenden Umfeld als nachteilig empfunden wird. eGbRs müssen zudem ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden.
Die Eintragung einer GbR ist im Grundsatz nicht mehr rückgängig zu machen. Ändern sich eintragungspflichtige Tatsachen, sind diese Änderungen wiederum zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
Die Eintragung von GbRs in das Gesellschaftsregister erfolgt durch notariell zu beglaubigende Anmeldung seitens aller Gesellschafter. Die Kosten einer Anmeldung (Notar- und Registergebühren) liegen üblicherweise im mittleren dreistelligen Eurobereich.
Bestehende Gesellschaftsverträge behalten ihre Gültigkeit. Unter anderem im Hinblick auf die Stimmrechte in der GbR und die Namensgebung (eGbR statt GbR) kann es jedoch Anpassungsbedarf geben. Lassen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag daher auf Aktualität überprüfen!
Sprechen Sie uns für weiterführende Informationen und Hilfestellungen gern an!
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