Bislang waren Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Vereine, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus einem anderen Register (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) elektronisch abrufbar waren, von der Eintragung im Transparenzregister befreit.
Diese Mitteilungsfiktion wird durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) aufgehoben. Alle Rechtseinheiten (bis auf Verein) sind nunmehr verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen.
Das bereits in Kraft getretene Gesetz sieht eine zeitlich gestaffelte Meldepflicht vor, die sich nach der Rechtsform des Meldepflichtigen richtet und unterschiedliche Übergangsfristen vorsieht, soweit nicht bereits vor Inkrafttreten des TraFinG eine Registrierungspflicht bestand:
AG, SE und KGaA bereits zum 31.03.2022;
GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft und Partnerschaft bis zum 30.06.2022;
In allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022.
Die Gesellschaften haben den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Wirtschaftlich berechtigt ist diejenige natürliche Person, welche die Kontrolle ausübt.
Letzteres wird bei einer direkten Beteiligung von 25 % der Kapital- oder Stimmanteile angenommen. Lässt sich ein wirtschaftlich Berechtigter ausnahmsweise nicht ermitteln oder ist ein solcher von der Struktur der Rechtsform nicht vorhanden (z.B. bei Vereinen und zumeist auch Stiftungen), sind die Mitglieder des Vertretungsorgans als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte anzugeben.
Es besteht ebenfalls die Pflicht, zukünftige Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister anzumelden.
Verstöße gegen die Meldepflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Diese können bis zu 100.000,- EUR betragen.
Zudem werden Bußgeldbescheide auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht.
Jede Gesellschaft, sollte dringend prüfen, ob sie bereits im Transparenzregister eingetragen und die Angaben vollständig und zutreffend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht dringender Handlungsbedarf bis zum 30.06.2022.
Wir nehmen für Sie gerne die Registrierung im Transparenzregister vor.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Dirk Schwenn
Kontakt:
dirk.schwenn@schomerus.de
oder
gwg@schomerus.de
oder Ihr zuständiger Partner bei SCHOMERUS.