Das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Steueränderungsgesetz 2025 bringt zahlreiche Neuerungen für gemeinnützige Organisationen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen im Überblick vor:
Die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 Euro auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro (§ 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG). Wir berichteten darüber bereits im ersten Teil unserer Beitragsserie zur Weiterentwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts. Zusätzlich wird das Haftungsprivileg für Organmitglieder von 840 Euro auf 3.300 Euro jährlich angehoben (§§ 31a, 31b BGB). Diese Regelung schützt ehrenamtlich tätige Organmitglieder bei leicht fahrlässig verursachten Schäden vor einer persönlichen Haftung.
E-Sport ist in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen worden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und wird damit wie Schach dem Sport zugeordnet. Voraussetzung ist die Einhaltung der Jugendschutzvorgaben: Spiele ohne USK-Kennzeichnung, gewaltverherrlichende Inhalte und Inline-Glücksspiele sind ausgeschlossen. Darüber berichteten wir im zweiten Teil unserer Beitragsserie.
Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ist von 45.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben worden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Damit werden rund 90 Prozent aller steuerbegünstigten Körperschaften von der Mittelverwendungsrechnung befreit. Über diesen Schritt zum Bürokratieabbau berichteten wir im dritten Teil unserer Beitragsserie zur Weiterentwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts.
Für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steigt die Freigrenze von 45.000 Euro auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO). Damit sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, insoweit ihre Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer diese Grenze nicht überschreiten. Darüber berichteten wir im vierten Teil unserer Beitragsserie. Gleichzeitig entfällt die Prüfung der Zweckbetriebseigenschaft nach §§ 65 bis 68 AO, wenn die Gesamteinnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe 50.000 Euro nicht überschreiten und insgesamt ein Gewinn erzielt wird (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO).
In diesem Zuge wurde auch die Grenze in § 67a Abs. 1 Satz 1 AO angehoben, so dass sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb gelten, wenn die Einnahmen unter 50.000 Euro liegen.
Der Einsatz von Mitteln für den Bau und den Betrieb und die Verlustabdeckung von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist für die Gemeinnützigkeit unschädlich, solange dies nicht den Hauptzweck einer gemeinnützigen Organisation darstellt (§ 58 Nr. 11 AO). Ausführlich berichteten wir darüber im fünften Teil unserer Beitragsserie zur Weiterentwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts.
Die Erhöhung der Freigrenzen, die Anerkennung des E-Sports als gemeinnütziger Zweck und die gesetzliche Konkretisierung zur Nutzung von Photovoltaikanlagen stellen einen wichtigen Schritt zum Bürokratieabbau dar und schaffen Rechtssicherheit. Es bleibt abzuwarten, ob und wie das Gemeinnützigkeitsrecht zukünftig weiterentwickelt wird.
Wir behalten die weitere Entwicklung für Sie im Blick und informieren Sie selbstverständlich umgehend. Falls Sie Fragen zu den gesetzlichen Neuerungen haben, stehen Ihnen die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS gerne zur Verfügung.
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