Wenn das eigene Social-Media-Konto durch einen Hackerangriff übernommen wird und der Plattformbetreiber nicht reagiert, stellt sich die Frage: Welche rechtlichen Mittel stehen Nutzenden zur Verfügung? Das OLG Rostock hat hierzu mit Beschluss vom 7. April 2026 (Az. 3 W 62/25) grundlegende Aussagen getroffen.
Im Falle eines Hackerangriffs auf einen Social-Media-Account ergibt sich ein Verfügungsanspruch der Nutzenden auf Wiedereinräumung des Zugangs zu ihrem Konto gegen den Plattformbetreiber zumindest aus Leistungssicherungs- und Schutzpflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB. Gleichzeitig besteht bereits aufgrund des Umstandes des Hackerangriffs regelmäßig ein Verfügungsgrund für ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Wegen des grundsätzlichen Verbots einer Vorwegnahme der Hauptsache genügt jedoch gegenüber dem Erlass einer Leistungsverfügung auf Verschaffung vollen Zugangs zunächst eine Sicherung durch die Einrichtung einer Kontosperre; ein darüberhinausgehender Verfügungsantrag ist mit der Folge eines Teilunterliegens zurückzuweisen. Die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes veranlasst der Plattformbetreiber unter Kostengesichtspunkten auch dann, wenn er der in Deutschland ansässigen Nutzerin lediglich eine vollständig in englischer Sprache gehaltene E-Mail mit der Mitteilung einer Bearbeiternummer zukommen lässt und anschließend auch nicht mehr auf eine anwaltliche Fristsetzung reagiert.
Sofortmaßnahmen bei Verdacht auf Account-Kompromittierung einleiten und vollständig dokumentieren
Fristsetzungen gegenüber Plattformbetreibenden vornehmen
Beweissicherung: Screenshots, Korrespondenznachweise und Zeitstempel sorgfältig aufbewahren
Prüfen, ob unternehmenseigene Social-Media-Konten im Notfall- und Incident-Response-Plan berücksichtigt sind
Schnelles Handeln ist geboten: Ein längeres Zuwarten erhöht das Risiko von Inhaltsveröffentlichungen durch Dritte unter fremder Identität, die haftungs- oder strafrechtliche Folgen für Betroffene auslösen können
Rechtliche Beratung und gerichtliche Vertretung bei gehackten Unternehmens-Accounts
Entwurf und Versand anwaltlicher Fristsetzungen gegenüber Plattformbetreibenden
Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bei Social-Media-Sicherheitsvorfällen
Beratung zur präventiven rechtlichen und organisatorischen Absicherung unternehmensbezogener Social-Media-Präsenzen
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