Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die mit dem Kläger in Geschäftsbeziehung stand. Gegen diese GmbH erlangte der Kläger ein Versäumnisurteil über ihm geschuldete Beträge. Noch während des Prozesses hatte der Beklagte jedoch die GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt und unmittelbar danach das Erlöschen dieser KG sowie die Auflösung der (neuen) Komplementär-GmbH, deren Liquidator der Beklagte wurde, in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte stellte an diese GmbH verschiedene Rechnungen (ohne erkennbaren Leistungsinhalt). Diese Rechnungen zahlte er sich selbst aus. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erfuhr der Kläger davon. Er nimmt den Beklagten nunmehr persönlich auf Zahlung in Höhe von 35.000,00 EUR in Anspruch. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte für die gegenüber der GmbH titulierten Forderungen hafte. Das vorinstanzliche Gericht hatte der Klage weitgehend stattgegeben.
Die Revision hatte Erfolg. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellte zunächst heraus, dass es sich bei dem Anspruch aus § 64 GmbHG (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) um einen „Ersatzanspruch eigener Art” handele, der eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger verhindern solle. Es handele sich hingegen nicht um einen dem einzelnen Gläubiger zustehenden Deliktsanspruch. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 31 Abs.1 GmbHG (Erstattung verbotener Rückzahlungen) zu, da es sich insoweit um einen lediglich der Gesellschaft zustehenden Anspruch handele, den der Kläger nicht aus eigenem Recht verfolgen könne. In Betracht komme aber ein unmittelbarer Anspruch des Klägers aus § 73 Abs.3 Satz 1 GmbHG. Danach können Liquidatoren, die den Verteilungsvorschriften zuwiderhandeln, zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet werden. Hierzu sei allerdings durch das Berufungsgericht zunächst zu klären, ob es sich bei dem Kläger um den einzigen Gläubiger gehandelt habe, dessen Forderung im Liquidationsverfahren unberücksichtigt geblieben ist.
Praxishinweis
Die für die Haftung des Liquidators gegenüber übergegangenen Gläubigern anzuwendenden Vorschriften nach Beendigung der GmbH sind daher § 73 Abs. 3 GmbHG und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Nach letzterer Vorschrift führt die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Insolvenzantragspflicht zu einer deliktischen Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Auf § 73 Abs.3 GmbH kann der übergangene Gläubiger Leistung unmittelbar an sich nur dann verlangen, wenn keine weiteren übergangenen Gläubiger vorhanden sind.