Juristische Person kann Mitglied eines fakultativen Beirats einer Personengesellschaft sein

21.01.2021
Gesellschaftsrecht
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Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 15.07.2020 (Az. 20 U 47/19) klargestellt, dass ein Mitglied des fakultativen Beirats einer extern verwalteten geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft auch eine juristische Person sein kann.

Worüber musste der BGH konkret entscheiden?

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft und Treugeberin einer extern verwalteten geschlossenen Investment-KG. Diese Investment-KG hatte aufgrund ihres Gesellschaftsvertrages einen Beirat. Die Klägerin wurde im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der Investment-KG einstimmig in deren Beirat gewählt. Da der Versammlungsleiter jedoch die Nichtigkeit der Wahl festgestellt hatte, klagte die Klägerin auf Feststellung der Wirksamkeit ihrer Wahl in den Beirat. Das vorinstanzliche Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Wahl einer juristischen Person als Beirat der Beklagten unzulässig sei.

Wie hat der OLG entschieden und wie hat das Gericht die Entscheidung begründet?

Das OLG Stuttgart hat der Berufung der Gesellschaft stattgegeben. Die gesetzlichen Vorschriften, die nur natürliche Personen als Mitglied eines Aufsichts- oder Beirats zulassen, seine hier nicht anwendbar. So gelte § 153 Abs.1 Satz 1 Kapitalanlagegesetzbuch nur für intern verwaltete geschlossene Investment-KGs. Eine analoge Anwendung scheide aus. Die allgemein anerkannte Rechtsform der GmbH & Co. KG zeige, dass das Organ des Geschäftsführers von einer juristischen Person, insbesondere einer GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, übernommen werden könne. Wenn eine juristische Person aber alleiniges Geschäftsführungsorgan einer KG sein kann, dann spreche dies dafür, dass sie erst recht Mitglied des fakultativen Beirats der Gesellschaft sein kann. Denn die persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführungsorgans sei mindestens genauso wichtig wie diejenige des Überwachungsorgans. Hinreichende Gründe, die gegen die grundsätzliche Zulassung juristischer Personen als Mitglieder des fakultativen Beirats einer KG sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Tätigkeit eines Beirats der eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (AG) ähnelt. Die persönliche Verantwortlichkeit und Amtswahrnehmung der Beiratsmitglieder sei im Vergleich zum Aufsichtsrat der AG von untergeordneter Bedeutung sei.

Praxishinweis:

Bei anderen Personengesellschaften spielt auch die subjektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags bei der Beantwortung der Frage, wer Mitglied eines Beirats sein kann, eine Rolle. Es ist in jedem Fall empfehlenswert, in Gesellschaftsverträgen eine ausdrückliche Regelung dazu aufzunehmen, wer Beiratsmitglied sein kann.

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