Herausgabe personenbezogener Daten von KG-Gesellschaftern an Mitgesellschafter

02.10.2020
Gesellschaftsrecht
1 Minute

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 04.06.2020 (Az. 23 U 149/18) klargestellt, dass der Beschluss einer Kommanditgesellschaft, mit dem ihre Geschäftsführung angewiesen wird, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Mitgesellschafter herauszugeben, nichtig ist.

Worüber musste das Kammergericht entscheiden?

In dem Gerichtsverfahren ging es um eine Feststellungsklage der Kommanditistin einer GmbH. Die Klägerin möchte die Nichtigkeit des o.g. Beschlusses hinsichtlich der Herausgabe personenbezogener Daten vom 26.01.2018 festgestellt wissen. Sie ist der Ansicht, dass dieser Beschluss ihren mitgliedschaftlichen Auskunftsanspruch verletze. Die beklagte GmbH ist hingegen der Meinung, dass die Herausgabe der Daten an Mitgesellschafter gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoße und zudem die Gefahr des Rechtsmissbrauchs durch die Klägerin bestehe.

Warum hat das Kammergericht die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt?

Das Kammergericht verweist in seinen Entscheidungsgründen darauf, dass in dem Beschluss in treuwidriger Weise in das Auskunftsrecht der Klägerin eingegriffen wird. Bei diesem Recht handele es sich um ein unentziehbares und damit nicht einer Mehrheitsentscheidung unterliegendes Mitgliedschaftsrecht der Klägerin. Die Beklagte verkenne, dass die Mitgliedschaft der Klägerin ebenso wie die Gleichstellung der Treugeber mit einem unmittelbaren Gesellschafter auf vertragliche Vereinbarungen zurückgehen. Die Mitgesellschafter können die Weitergabe der Daten dem Gericht zufolge auch nicht untersagen, da diese der Erfüllung einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung diene und ein Widerspruchsrecht nicht vorgesehen sei. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage des Missbrauchs stelle sich nicht, da es vorliegend um eine generelle Beschlussfassung und nicht um ein konkretes Auskunftsbegehren handele.

Praxishinweis

Aus der Entscheidung kann abgeleitet werden, dass die Geschäftsführung –unabhängig von einem Beschluss- die Möglichkeit hat, vor Herausgabe von Daten im Einzelfall einen Missbrauch zu prüfen. Die Verweigerung der Herausgabe von Daten bedarf konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieser Daten.

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