Grundsätze der „actio pro socio“ durch gesellschaftliche Treuepflicht begrenzt

15.07.2019
Gesellschaftsrecht
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Wesentlicher Gegenstand des Urteils des BGH vom 22.01.2019 (Az. II ZR 143/17) war die Frage, ob ein Gesellschafter gleichzeitig mit der Gesellschaft gestützt auf die sog. „actio pro socio“ gegen einen Mitgesellschafter klagen darf.

In dem Rechtsstreit ging es um eine Kommanditgesellschaft (KG). Diese erhöhte aufgrund eines Grundstückskaufs ihr Kapital deutlich, wodurch die beiden Kommanditisten neuen Einlageverpflichtungen ausgesetzt waren. Einer der Kommanditisten (K2) behauptet, dieser Verpflichtung durch Zahlung einer Verbindlichkeit der KG nachgekommen zu sein. Das Gerichtsverfahren drehte sich nun um die Einlageverpflichtung des anderen Kommanditisten (K1). Die KG und der Kommanditist K1 verklagten den Kommanditisten K2 sowie die Komplementärin von K1. Der Kommanditist K2 stützte seine Klage gegen seinen Mitgesellschafter auf die „actio pro socio“. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass sich der Kommanditist K2 nicht auf die „actio pro socio“ berufen könne. Dieses Recht sei nämlich durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht begrenzt und könne im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Im vorliegenden Fall war die eigene Klageerhebung zeitgleich mit der Gesellschaft zur Durchsetzung der Forderung nicht erforderlich. Sofern ein Mitgesellschafter nämlich bereits anderweitig verklagt werde, keinerlei Vorteile erkennbar seien und die Folge lediglich in einer Verteuerung der Kosten bestehe, sei die zusätzliche Klageerhebung unverhältnismäßig und daher rechtsmissbräuchlich.

Praxistipp

Im Grundsatz kann jeder Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft auch gegen andere Mitgesellschafter geltend machen. Der Anspruch ist dann auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet. Aufgrund der vorstehenden Entscheidung sollte aber zunächst die Gesellschaft selbst aufgefordert werden, entsprechende Ansprüche geltend zu machen.

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