Grenzüberschreitende Konzernumstrukturierungen: BFH ruft EuGH zur Zulässigkeit einer Betriebsausgabenpauschale bei Verschmelzungsgewinnen an

28.08.2026
Steuern und Wirtschaft
4 Minuten

Grenzüberschreitende Umstrukturierungen innerhalb internationaler Unternehmensgruppen, etwa die Verschmelzung ausländischer Tochtergesellschaften auf die deutsche Muttergesellschaft,  sind steuerlich regelmäßig komplex und mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun eine praxisrelevante Frage zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, die für Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften von erheblicher Bedeutung sein kann. 

Worum geht es? 

Im zugrunde liegenden Fall war eine inländische GmbH alleinige Anteilseignerin mehrerer Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten. Diese ausländischen Tochtergesellschaften wurden im Jahr 2010 grenzüberschreitend auf die deutsche Muttergesellschaft verschmolzen. 

Dabei entstanden bei vier der fünf Verschmelzungen sogenannte Übernahmegewinne in erheblicher Höhe (insgesamt rund 30,4 Mio. Euro), da der Wert der übernommenen Vermögensgegenstände den Buchwert der bisherigen Beteiligung überstieg. 

Nach deutschem Steuerrecht bleiben solche Übernahmegewinne aus einer Verschmelzung grundsätzlich steuerfrei (§ 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG). Das zuständige Finanzamt rechnete jedoch pauschal 5 % dieser steuerfreien Übernahmegewinne als sogenannte nicht abziehbare Betriebsausgaben dem steuerpflichtigen Gewinn wieder hinzu. Im entschiedenen Fall ein Betrag von rund 1,5 Mio. Euro. 

Diesen Betrag zog das Finanzamt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Körperschaftsteuerbescheid ab, wodurch sich die Steuerlast des Unternehmens entsprechend erhöhte. 

Nach nationalem Recht war diese Vorgehensweise des Finanzamts korrekt: Der BFH stellt klar, dass die Besteuerung nach deutschem Recht zutreffend erfolgt ist – dies wurde von der klagenden Gesellschaft auch nicht in Zweifel gezogen. 

Die entscheidende Frage betrifft jedoch die Vereinbarkeit dieser deutschen Regelung mit europäischem Recht. 

Die europarechtliche Streitfrage 

Klärungsbedürftig ist allein, ob die pauschale Hinzurechnung von 5 % des Übernahmegewinns mit Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fusionsrichtlinie (Richtlinie 2009/133/EG) vereinbar ist. 

Diese Richtlinie sieht vor, dass bei einer Fusion die bei der übernehmenden Gesellschaft entstehenden Wertsteigerungen aus dem Untergang ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft grundsätzlich keiner Besteuerung unterliegen dürfen, sofern die Mindestbeteiligungsquote von 10 % erreicht ist. 

Die Klägerin argumentierte, dass durch die pauschale Kürzung um 5 % faktisch ein Teil des eigentlich steuerfreien Übernahmegewinns doch der Besteuerung unterworfen werde. Dies verstoße gegen die europarechtlich vorgeschriebene vollständige Steuerbefreiung. 

Sie verwies zudem darauf, dass eine vergleichbare EU-Richtlinie zur Mutter-Tochter-Besteuerung (Richtlinie 2011/96/EU) eine ausdrückliche Öffnungsklausel enthält, die eine solche 5 %-Pauschale für Dividenden ausdrücklich erlaubt. Die Fusionsrichtlinie enthalte eine vergleichbare Klausel hingegen gerade nicht. 

Die Einschätzung des BFH 

Der BFH selbst tendiert in seinem Vorlagebeschluss dazu, keinen Verstoß gegen die Fusionsrichtlinie anzunehmen. Er begründet dies damit, dass die Pauschale nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem Zweck ausschließlich Betriebsausgaben betrifft, die bereits vor der Verschmelzung während der Haltedauer der Beteiligung entstanden waren. Sie bewirke gerade keine Besteuerung des Fusionsgewinns selbst. 

Nach Auffassung des Gerichts dient die Pauschale vielmehr dazu, eine Umgehung der vergleichbaren 5 %-Pauschale bei Dividendenausschüttungen zu verhindern: Ohne diese Regelung könnten Unternehmen durch Gewinnthesaurierung statt Ausschüttung und anschließende steuerfreie Veräußerung der Beteiligung den eigentlich vorgesehenen Betriebsausgabenabzug unterlaufen. 

Gleichwohl hält der Senat die Rechtslage nicht für eindeutig geklärt und sieht Zweifel an der Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 der Fusionsrichtlinie, die eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen. 

Gegen die Vereinbarkeit mit der Richtlinie könnte insbesondere sprechen, dass die Fusionsrichtlinie keine ausdrückliche Öffnungsklausel für ein Betriebsausgabenabzugsverbot oder eine pauschale Bemessung der Höhe nicht abziehbarer Kosten enthält. 

Vor diesem Hintergrund hat der BFH mit Beschluss vom 20. Mai 2026 (Az. X R 27/22) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Artikel 7 Absatz 1 der Fusionsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der zwar die Wertsteigerungen aus dem Untergang der Beteiligung steuerfrei bleiben, gleichzeitig aber pauschal 5 % des steuerfreien Übernahmegewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. 

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen? 

Diese Entscheidung ist für alle Unternehmen von Bedeutung, die Beteiligungen an ausländischen EU-Tochtergesellschaften halten und grenzüberschreitende Umstrukturierungen, insbesondere Verschmelzungen, Auf- oder Abspaltungen, planen oder bereits durchgeführt haben. Sollte der EuGH die deutsche Pauschalregelung als europarechtswidrig einstufen, könnte dies zu einer vollständigen Steuerfreiheit von Übernahmegewinnen ohne die bisherige 5 %-Kürzung führen und damit unmittelbare finanzielle Vorteile für betroffene Unternehmen mit sich bringen. 

Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt die Rechtslage in Deutschland unverändert; die Finanzverwaltung wird die geltende Regelung weiterhin anwenden. Für Unternehmen, die aktuell vergleichbare Verschmelzungsvorgänge mit ausländischen Tochtergesellschaften planen oder in der Vergangenheit durchgeführt haben, empfiehlt es sich dennoch, das Verfahren im Blick zu behalten und bestehende beziehungsweise künftige Steuerbescheide, in denen eine entsprechende 5 %-Pauschale angesetzt wurde, gegebenenfalls durch Einspruch offenzuhalten, um von einer für die Unternehmen günstigen Entscheidung des EuGH profitieren zu können. 

Unsere Handlungsempfehlung 

Wir empfehlen Ihnen, folgende Schritte zu prüfen: 

  • Bestandsaufnahme: Prüfen Sie, ob in Ihrem Unternehmen in der Vergangenheit grenzüberschreitende Verschmelzungen mit ausländischen EU-Tochtergesellschaften stattgefunden haben, bei denen eine vergleichbare 5 %-Pauschale auf den Übernahmegewinn angewendet wurde. 

  • Bescheide offenhalten: Bei laufenden oder künftigen Steuerbescheiden mit entsprechender Hinzurechnung sollte im Einzelfall geprüft werden, ob durch Einspruch ein Ruhen des Verfahrens bis zur EuGH-Entscheidung erwirkt werden kann. 

  • Planung künftiger Umstrukturierungen: Bei anstehenden grenzüberschreitenden Verschmelzungen sollten die steuerlichen Auswirkungen der aktuellen Regelung im Rahmen der Planung berücksichtigt und die weitere Entwicklung des Verfahrens beobachtet werden. 

Gerne besprechen wir mit Ihnen, ob und in welchem Umfang diese Entwicklung für Ihr Unternehmen relevant ist und welche konkreten Schritte sich empfehlen. Sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit an. 

 

Bildnachweis:sharrocks/Stock-Fotografie-ID:139491451

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