Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG) veröffentlicht.
Der Entwurf ist Teil der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Investitionsoffensive und soll die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland stärken.
Ziel des Gesetzes ist es, private Investitionen insbesondere in Infrastruktur, erneuerbare Energien, Venture Capital und kleine Unternehmen zu fördern sowie aufsichtsrechtliche und steuerliche Hürden abzubauen. Die geplanten Maßnahmen sollen die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern und die Mobilisierung privaten Kapitals erleichtern.
Damit knüpft der Entwurf an das in der vergangenen Legislaturperiode gescheiterte „Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz“ an und greift zahlreiche dessen Regelungen auf.,
Eine der zentralen steuerlichen Maßnahmen betrifft die Erhöhung des Höchstbetrags für die Übertragung stiller Reserven nach § 6b Abs. 10 EStG.
Bisher können natürliche Personen oder Personengesellschaften (soweit natürliche Personen beteiligt sind) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral auf bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen – insbesondere auf Anteile an anderen Kapitalgesellschaften, Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter. Der Höchstbetrag für diese Übertragung beträgt bislang 500.000 €.
Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, soweit an ihnen Kapitalgesellschaften beteiligt sind, gilt die Übertragungsmöglichkeit nicht; denn Kapitalgesellschaften können Anteile an anderen Kapitalgesellschaften steuerfrei verkaufen; vom steuerfreien Gewinn werden aber 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben angesetzt, so dass im Ergebnis 95 % des Gewinns nicht versteuert werden müssen.
Dieser Höchstbetrag soll künftig auf 2 Mio. € angehoben werden. Damit will der Gesetzgeber größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen schaffen und die Liquidität im Unternehmenssektor stärken.
Die Neuregelung soll erstmals für Veräußerungsgewinne gelten, die in Wirtschaftsjahren entstehen, die nach der Verkündung des Gesetzes beginnen. Bei einer Verabschiedung noch im Jahr 2025 würde die Regelung somit ab 2026 Anwendung finden.
Die Anhebung der Übertragungsgrenze ist insbesondere für Unternehmer, Familiengesellschaften und Beteiligungsstrukturen relevant, die im Zuge von Umstrukturierungen oder Anteilsverkäufen stille Reserven realisieren. Die höhere Grenze erlaubt eine deutlich flexiblere Reinvestition, ohne sofortige Steuerbelastung auszulösen.
Damit kann das neue StoFöG zu einem wichtigen Instrument der Liquiditätssicherung und Unterstützung von Wachstums- und Nachfolgeprozessen werden.
Für unternehmerisch tätige natürliche Personen, Personengesellschaften und mittelständische Unternehmensgruppen bietet der Entwurf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten:
Die Erhöhung der Reinvestitionsgrenze auf 2 Mio. € eröffnet neue Spielräume für steuerneutrale Umstrukturierungen und Reinvestitionen in Unternehmensbeteiligungen oder Sachanlagen.
Unternehmen mit hohen stillen Reserven in Beteiligungen können künftig steuerliche Belastungen bei Anteilsverkäufen zeitlich strecken und damit ihre Eigenkapitalbasis stärken.
Die geplante Vervierfachung der Übertragungsmöglichkeit stiller Reserven bei Anteilen an Kapitalgesellschaften stellt eine substanzielle steuerliche Entlastung und Reinvestitionsförderung dar.
Der Entwurf ist derzeit in der Ressortabstimmung; nach der Anhörung der Verbände ist mit einem Gesetzesbeschluss im Laufe des Jahres 2025 zu rechnen.
Für Unternehmer empfiehlt es sich geplante Anteilsveräußerungen und Reinvestitionen strategisch auf den Gesetzeszeitpunkt abzustimmen, um die steuerlichen Vorteile frühzeitig zu nutzen.
Wir beobachten den weiteren Gesetzgebungsprozess eng und informieren Sie, sobald der Regierungsentwurf oder der endgültige Gesetzestext vorliegt.
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