Die Betriebsfeier – alle Jahre wieder

10.07.2025
Arbeitsrecht
3 Minuten

Viele Unternehmen veranstalten regelmäßig Betriebsfeiern, ohne den hiermit verbundenen rechtlichen Problemen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dieser Kurzbeitrag soll das Bewusstsein für häufig auftretende arbeits-, steuer- und haftungsrechtliche Konfliktpotenziale schärfen.

I. Einführung

Betriebsfeiern dienen nicht nur der Mitarbeitermotivation, sondern auch der Stärkung des Verhältnisses zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft. Häufig verlaufen sie jedoch nicht konflikt- oder unfallfrei. Mitunter wird erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass steuerliche Höchstbeträge überschritten wurden, was lohnsteuerlichen Folgen für die Mitarbeitenden hatte. Um arbeits-, steuer- und haftungsrechtliche Risiken zu vermeiden, sollten solche Veranstaltungen gut geplant werden.

II. Verpflichtung zur Durchführung von Betriebsfeiern?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Betriebsfeiern zu veranstalten. Auch nicht aus seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht. Eine Verpflichtung kann jedoch durch eine sogenannte betriebliche Übung entstehen, wenn die Feier regelmäßig, etwa mindestens drei Jahre in Folge, durchgeführt wurde.

In einem solchen Fall könnten Arbeitnehmer künftig einen Anspruch auf Fortführung ableiten. Um dies zu vermeiden, müssten Einladungen stets einen klaren Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten.

Alternativ kann der Arbeitgeber bei Vorhandensein eines Betriebsrates über eine freiwillige Betriebsvereinbarung die regelmäßige Durchführung von Betriebsfeiern regeln. Eine solche Vereinbarung bietet den Vorteil, dass darin auch weitere wichtige Aspekte wie etwa Vergütungspflichten während der Feier oder die Organisation eines Notdienstes, verbindlich festgelegt werden können.

III. Teilnahmepflicht / Arbeitspflicht

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Betriebsfeier. Dies wird abgeleitet aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ausnahmen sind möglich, etwa bei der Einrichtung eines Notdienstes. In diesem Fall kann der Arbeitgeber per Direktionsrecht (§ 106 GewO) festlegen, wer stattdessen arbeiten muss.

Betriebsfeiern können auch nur für bestimmte Abteilungen oder Gruppen stattfinden, insbesondere in größeren Unternehmen. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht. Wer nicht teilnimmt, bleibt zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Teilnahme gilt dann als Befreiung von der Arbeitspflicht, jedoch nur für die tatsächlich Anwesenden. Findet die Feier (teilweise) während der Arbeitszeit statt, wird in der Regel die Vergütung fortgezahlt. Alternativ kann auch eine unbezahlte Freistellung mit Nacharbeit vereinbart werden. Bei Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit entfällt die Frage der Vergütung.

IV. Unfallversicherungsschutz bei Betriebsfeiern

Eine immer wieder unterschätzte Problematik stellen Unfälle während einer Betriebsfeier dar, denn nicht jede Aktivität ist vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst.

1. Voraussetzungen für Unfallversicherungsschutz im Überblick

Damit eine Betriebsfeier unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nachfolgend die wichtigsten Kriterien hierzu:

Zweck der Veranstaltung:

  • Muss der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie unter Kollegen dienen.

  • Muss allen Betriebsangehörigen offenstehen.

  • Muss von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest gebilligt sein.

Nicht versichert sind:

  • Veranstaltungen, die nur der Verbundenheit der Mitarbeiter untereinander dienen.

  • Reine Freizeit-, Sport- oder Kulturveranstaltungen – selbst bei zeitlichem/räumlichem Zusammenhang mit dem Betrieb.

Teilnahmevoraussetzung:

Für den Versicherungsschutz muss ein wesentlicher Teil der Belegschaft an der Betriebsfeier teilnehmen. Eine feste Quote ist dabei nicht erforderlich; laut Bundessozialgericht (BSG) genügt auch eine geringere Beteiligung, sofern der Charakter der Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung objektiv erkennbar ist.

Teilnahme von Angehörigen:

Die Teilnahme von Angehörigen an Betriebsfeiern ist zulässig und beeinträchtigt den Unfallversicherungsschutz der Mitarbeitenden nicht. Angehörige selbst sind jedoch nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Besonderheiten in großen Betrieben:

Ein Versicherungsschutz besteht auch bei abteilungsbezogenen Feiern, sofern sie den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wahren. Kein Schutz besteht hingegen, wenn die Feier nur einer kleinen, exklusiv eingeladenen Gruppe offensteht.

2. Einschränkungen des Versicherungsschutzes im Überblick

Versichert sind nur Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Betriebsfeier stehen und die im Rahmen der Veranstaltung vorgesehen, vereinbart oder üblich sind.

Nicht versichert sind:

  • individuell organisierte Aktivitäten,

  • Eigeninitiativen ohne Bezug zur Gemeinschaft,

  • persönliche Darbietungen – es sei denn, sie sind Teil der Veranstaltung oder üblich.

    • Beispiel: Ein Arbeitnehmer verletzt sich beim Reiten eines fremden Pferdes zur Belustigung – kein Versicherungsschutz (BSG v. 27.6.2000, NJW 2001, 1669).

Alkoholkonsum:

  • Versicherungsschutz besteht nur bei maßvollem (nicht „Maß vollem“!) Konsum.

  • Bei erheblichem Alkoholmissbrauch entfällt der Schutz im Einzelfall.

  • Der Arbeitgeber muss keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen Alkoholkonsum treffen, solange kein Missbrauch erkennbar ist.

Dauer des Versicherungsschutzes:

  • Gilt bis zum offiziellen Ende der Betriebsfeier.

  • Nachfolgendes privates Beisammensein ist nicht versichert.

  • Wege zur und von der Feier sind grundsätzlich versichert, nicht jedoch spätere private Wege nach Ende der Veranstaltung.

V. Lohnsteuer-Freigrenze im Überblick

Vorteile aus Betriebsfeiern bleiben lohnsteuerfrei, solange sie 110 € pro Mitarbeiter (vgl. R 19.5 Absatz 4 Satz 2 LStR) nicht übersteigen. Zur Berechnung wird die Gesamtsumme der Kosten inklusive Umsatzsteuer durch die tatsächliche Zahl der Teilnehmenden – einschließlich Gäste und Familienangehöriger – geteilt.

Überschreitung der 110 €-Grenze:

  • Der übersteigende Anteil wird steuerpflichtig, nicht der gesamte Betrag.

  • Der Pro-Kopf-Anteil umfasst auch die anteiligen Kosten der Gäste, die über den jeweiligen Mitarbeiter teilnehmen.

  • Auch bei geringerer Teilnehmerzahl als geplant bleibt die tatsächliche Kostenzuordnung maßgeblich.

Fazit

Betriebsfeiern stärken den Zusammenhalt, bergen aber arbeits-, steuer- und haftungsrechtliche Herausforderungen. Um rechtliche Folgen zu vermeiden, sind klare Regeln, sorgfältige Planung und der Blick auf sämtliche rechtlichen Rahmenbedingungen unerlässlich.

Bildnachweis:AnVr/Stock-Fotografie-ID:1347882893

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