Ausschluss des Gesellschafters einer GmbH ist auch ohne Beschluss über die Verwertung eines nicht voll eingezahlten Geschäftsanteils zulässig

21.01.2021
Gesellschaftsrecht
2 Minuten

Der BGH hat mit Urteil vom 04.08.2020 (Az. II ZR 171/19) klargestellt, dass ein Beschluss über die Verwertung eines fälligen und nicht voll eingezahlten Geschäftsanteils nicht erforderlich ist, wenn der betreffende Gesellschafter aus einer GmbH ausgeschlossen wird.

Was hat sich konkret zugetragen?

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschafterin der beklagten GmbH. Am 12.11.2012 erhöhten die Gesellschafter das voll eingezahlte Stammkapital von 26.000.00 EUR auf 200.000,00 EUR. Von den zwei neu gebildeten Geschäftsanteilen übernahm die Klägerin einen Geschäftsanteil in Höhe eines Nennbetrags von 85.260,00 EUR. Da die Klägerin die Resteinlage trotz Aufforderung nicht geleistet hat, führten die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2016 wurde der Beschluss gefasst, dass der Restbetrag auf den von der Klägerin zu leistenden Geschäftsanteil i.H.v. 49.000,00 EUR sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig ist und die Geschäftsführung angewiesen wird, die ausstehende Stammeinlage unverzüglich von der Klägerin einzufordern. Da die Klägerin nicht zahlte, wurde sie am 22.09.2016 ausgeschlossen. Ein Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils wurde nicht gefasst. Das Landgericht wies die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Gesellschafterbeschluss über ihren Ausschluss ab. Das Berufungsgericht hingegen stellte die Nichtigkeit des Ausschlusses fest.

Wie entschied nun der Bundesgerichtshof?

Die Revision der beklagten Gesellschaft hatte Erfolg. Ein Gesellschafter einer GmbH, der seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, könne aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werden muss. Sofern die Einlageforderung der Gesellschaft bereits fällig gestellt worden ist, könne die Gesellschafterversammlung erst nach dem Ausschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils der ausgeschlossenen Klägerin beschließen. Der Schutz der Kapitalaufbringung werde unabhängig von dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Verwertung gewährleistet, da der ausgeschlossene Gesellschafter für eine bereits fällig gestellte Einlageforderung weiterhafte. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Einlage noch nicht vollständig geleistet habe, stehe nur der Einziehung ihres Geschäftsanteils in Vollzug der Ausschließung entgegen. Auch ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot sei nicht gegeben. Ein solcher Verstoß liege nur vor, wenn bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass die Abfindung an den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden kann. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Die Satzung der GmbH sehe nämlich die Verwertung der Geschäftsanteile durch Übertragung an einen Mitgesellschafter oder einen Dritten vor. Dann schulde der Erwerber anstelle der Gesellschaft die Abfindung.

Praxishinweis:

Zwar kann ein Gesellschafter auch ausgeschlossen werden, wenn er seine Geschäftsanteile nicht voll eingezahlt hat. Die Verwertung der Geschäftsanteile ist in diesem Fall aber erheblich eingeschränkt. Es ist weder eine Einziehung noch eine Zwangsabtretung an die Gesellschaft möglich. Es verbleibt lediglich die Zwangsabtretung der Geschäftsanteile an einen Mitgesellschafter oder Dritten. Ferner sind die Kapitalerhaltungsvorschriften bei einer Einziehung oder Zwangsabtretung an die Gesellschaft zu beachten.

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