Abschaffung der telefonischen Krankschreibung und AU-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag – Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

07.07.2026
Arbeitsrecht
5 Minuten

Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 ein umfassendes Reformpaket unter dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ beschlossen. Zwei zentrale Maßnahmen betreffen unmittelbar die betriebliche Praxis: Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft und eine verpflichtende Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab dem ersten Krankheitstag eingeführt werden. Wir ordnen die Beschlüsse aus Arbeitgebersicht ein.

Hintergrund: Warum handelt die Koalition?

Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) begründete die Verschärfung mit den „exorbitant gestiegenen Krankenständen“ nach Corona. Unter AOK-Versicherten lagen die durchschnittlichen Krankheitstage 2025 bei 23,3 Tagen – gegenüber rund 19 Tagen im Jahr 2017. Die Koalition sieht darin einen Wettbewerbsnachteil für den Standort Deutschland. Merz wörtlich: „Das ist eine harte Entscheidung, das wissen wir, aber wir können uns diesen Wettbewerbsnachteil durch lange Abwesenheiten in den Unternehmen nicht mehr leisten.“

Allerdings weisen Krankenkassen und das Zentralinstitut der Kassenärztlichen Versorgung darauf hin, dass der Anstieg der Krankheitstage maßgeblich auf zwei Faktoren zurückzuführen ist: die Nachwirkungen der Corona-Pandemie sowie die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) im Jahr 2022, durch die erstmals sämtliche Krankmeldungen lückenlos statistisch erfasst werden. Weniger als 2 % aller Krankschreibungen erfolgten bislang telefonisch.

Die beiden Kernmaßnahmen im Detail

a) Abschaffung der telefonischen Krankschreibung

Die telefonische Krankschreibung war während der Corona-Pandemie als Sonderregelung eingeführt und seit Dezember 2023 dauerhaft in die Regelversorgung übernommen worden. Patienten konnten sich – sofern sie der Praxis bekannt waren und keine schweren Symptome aufwiesen – für bis zu fünf Kalendertage telefonisch krankschreiben lassen. Diese Möglichkeit soll künftig vollständig entfallen. Wichtig: Die Krankschreibung per Videosprechstunde beim eigenen Hausarzt oder über Telemedizin-Anbieter soll nach den bisherigen Verlautbarungen weiterhin möglich bleiben. Die genaue Ausgestaltung hängt jedoch vom endgültigen Gesetzestext ab.

b) Verpflichtende AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag

Nach geltendem Recht (§ 5 Abs. 1 EntgFG) müssen Beschäftigte eine AU-Bescheinigung erst vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert – also spätestens am vierten Tag. Künftig soll die Vorlage bereits ab dem ersten Krankheitstag gesetzlich verpflichtend sein.

Dazu ist klarzustellen: „Vom ersten Tag an“ bedeutet nach der Erklärung des Bundeskanzlers nicht zwingend, dass der Arztbesuch am selben Tag erfolgen muss. Merz betonte in der ZDF-Sendung Maybrit Illner am 2. Juli 2026: „Sie müssen nicht am ersten Tag in die Arztpraxis, sie müssen vom ersten Tag an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben.“ Eine rückwirkende Krankschreibung ist nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in engen Grenzen – ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung, in der Regel bis zu drei Tage – möglich. Der endgültige Gesetzestext wird hier die entscheidende Präzisierung bringen müssen.

3. Weitere Maßnahmen im Reformpaket

Ergänzend hat der Koalitionsausschuss beschlossen, dass die unrichtige Ausstellung einer AU-Bescheinigung nach § 278 StGB künftig schärfer bestraft werden soll. Zudem soll im Rahmen der Umsetzung des Primärarztgesetzes eine „Termingarantie Fachärzte“ eingeführt werden.

Geltende Rechtslage: Was können Arbeitgeber schon heute tun?

Unabhängig von der geplanten Reform hat der Arbeitgeber bereits jetzt das Recht, die Vorlage der AU-Bescheinigung früher zu verlangen – auch ab dem ersten Krankheitstag. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 14. November 2012 (Az. 5 AZR 886/11) bestätigt, dass die Ausübung dieses Rechts im freien Ermessen des Arbeitgebers steht und keinen begründeten Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung voraussetzt. Der Arbeitgeber muss sein Verlangen nicht begründen.

Allerdings unterliegt dieses Recht den allgemeinen Schranken der Rechtsausübung: Es darf nicht schikanös, willkürlich oder diskriminierend ausgeübt werden. Insbesondere dürfen nicht einzelne Beschäftigte ohne sachlichen Anlass gezielt herausgegriffen werden. In der betrieblichen Praxis wird diese Möglichkeit bislang eher wenig genutzt.

Stimmen aus Wirtschaft und Verbänden

Arbeitgeberseite: Der Präsident der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA), Rainer Dulger, begrüßte die Beschlüsse ausdrücklich. Die Koalition reagiere „zu Recht auf den im internationalen Vergleich hohen Krankenstand“. Der Verband der Unternehmer Baden-Württemberg (UBW) befürwortet die Abschaffung ebenfalls – die telefonische Krankschreibung habe den Zugang zu einer Krankmeldung und damit möglichen Missbrauch erleichtert.

Gewerkschaften: Die IG Metall kritisierte, den Arbeitgebern sei „eine unsoziale Wunschliste“ erfüllt worden. Ver.di-Chef Frank Werneke sprach von einer „grundsätzlichen Misstrauenskultur“: „Wenn sich Beschäftigte künftig vom ersten Tag an beispielsweise mit einem grippalen Infekt zum Arzt schleppen sollen, ist das Ausdruck einer grundsätzlichen Misstrauenskultur.“

Ärzteschaft: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bezeichnete die Reform als „Zumutung, die an Unverschämtheit grenzt“ und warnte vor „übervollen Praxen, einem Wust an zusätzlicher Bürokratie und einem enormen Zeitaufwand, der zulasten der eigentlichen Patientenversorgung gehen wird“. Der Hausärzteverband sprach von „vollkommen faktenfreien Beschlüssen“ und warnte vor längeren Wartezeiten für Patienten.

Zeitplan und Gesetzgebungsverfahren

Bei dem Beschluss des Koalitionsausschusses handelt es sich um ein politisches Beschlusspapier – nicht um ein geltendes Gesetz. Ein Referentenentwurf liegt noch nicht vor. Kanzler Merz hat angekündigt, dass die gesamte Gesetzesarbeit für das Reformpaket bis Ende 2026 abgeschlossen sein soll und im Herbst 2026 im Bundestag über die Pläne beraten wird. Eine Umsetzung der neuen Regeln ist frühestens für Anfang 2027 zu erwarten. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen unverändert.

Wichtig für Arbeitgeber: Merz hat zudem betont, dass Betriebe einzel- oder tarifvertraglich sowie in Betriebsvereinbarungen von der neuen gesetzlichen Regelung abweichen können sollen. Die Attestpflicht ab Tag 1 würde damit als dispositive Regelung ausgestaltet, von der in beide Richtungen abgewichen werden kann.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

  • Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen prüfen: Enthalten Ihre bestehenden Regelwerke bereits Vorgaben zur Attestpflicht ab dem ersten Tag? Falls nein, sollte geprüft werden, ob eine solche Regelung – auch unabhängig von der Reform – betrieblich sinnvoll ist.

  • Einheitlichkeit sicherstellen: Wird eine vorgezogene Attestpflicht angeordnet, sollte dies einheitlich und nachvollziehbar geschehen.

  • Interne Prozesse vorbereiten: Die eAU-Infrastruktur ist bei den meisten Arbeitgebern bereits etabliert. Prüfen Sie dennoch, ob Ihre HR-Abteilung und Ihre Lohnabrechnungsprozesse auf eine erhöhte Zahl von AU-Abrufen ab Tag 1 vorbereitet sind.

  • Gesetzgebungsverfahren beobachten: Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes können sich Details ändern. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung zeitnah informieren.

Fazit

Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses setzen ein deutliches Signal: Der Gesetzgeber will den Krankenstand senken und sieht in der Abschaffung der telefonischen Krankschreibung sowie der AU-Pflicht ab Tag 1 wirksame Instrumente dafür. Aus Arbeitgebersicht sind die Maßnahmen grundsätzlich zu begrüßen, da sie die Verbindlichkeit der Krankmeldung erhöhen und die bestehende Rechtslage – die ein früheres Verlangen der AU-Bescheinigung bereits zulässt – gesetzlich absichern und vereinheitlichen. Gleichzeitig sind die berechtigten Bedenken der Ärzteschaft hinsichtlich einer Mehrbelastung der Praxen und die Sensibilität des Themas bei den Beschäftigten nicht zu unterschätzen. Entscheidend wird die Ausgestaltung im Gesetzestext sein – insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang eine rückwirkende Krankschreibung weiterhin möglich bleibt und wie die Dispositivität der Regelung konkret ausgestaltet wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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