Bei Holdinggesellschaften stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Umsatzsteuer aus Eingangsleistungen als Vorsteuer abgezogen werden kann oder als Aufwand das Ergebnis mindert. Die Antwort auf diese Frage ist davon abhängig, ob und ggf. inwieweit die Holdinggesellschaft im umsatzsteuerlichen Sinne unternehmerisch tätig ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Erwerben und Halten von Beteiligungen an Tochtergesellschaften keine unternehmerische Tätigkeit ist. Erhaltene Gewinnausschüttungen und andere gesellschaftsrechtliche Gewinnbeteiligungen sind kein Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustauschs.
Eine Holding, deren alleiniger Zweck das Halten von Beteiligungen ist (reine Finanzholding), ist somit nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Damit eine Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss sie durch eine weitergehende Geschäftstätigkeit eine Unternehmereigenschaft begründen. Die Holding wird dadurch zur sog. Führungs- oder Funktionsholding, die aktiv in das operative Geschäft ihrer Tochtergesellschaften unterstützend eingreift und dafür eine angemessene Vergütung erhält.
Sofern die Holding nicht für alle Tochtergesellschaften geschäftsleitend entgeltlich tätig wird und andere Beteiligungen lediglich als Gesellschafter verwaltet (gemischte Holding), ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug ermöglicht.
Ein vollständiger Vorsteuerabzug der sollte daher dadurch gesichert werden, dass die Holding an sämtliche Beteiligungsgesellschaften entgeltliche Dienstleistungen erbringt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Leistungsentgelte steuerlich angemessen sind und nicht zu hoch ausfallen. Andernfalls stellen diese kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. In Betriebsprüfung werden derartige Fälle regelmäßig aufgegriffen und überhöhte Dienstleistungsvergütungen in vGA umqualifiziert. Gerade bei aber nicht nur bei deutschen Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne ist es in solchen Fällen zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Risiken überlegenswert von vornherein den überhöhten Anteil der Management Fees als vGA in der Steuererklärung anzugeben.
Wir beraten Sie umfassen, wenn es darum geht den Vorsteuerabzug ihrer Holdinggesellschaft zu sichern. Dabei kommt es kommt zunächst darauf an, dass schon bei Entstehung der vorsteuerbehafteten Kosten die Absicht bestand und nachgewiesen werden kann, diese für unternehmerische Zwecke zu nutzen. Wir empfehlen daher, dass schon bei Gründung einer Holding der Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag neben dem Erwerb und dem Halten von Beteiligen weitergehende Leistungen bereits mit beinhaltet. In der Praxis sollten die Dienstleistungen gegenüber allen und nicht nur gegenüber einzelnen Tochtergesellschaften erbracht werden, um den vollen und nicht nur den anteiligen Vorsteuerabzug zu erhalten. Hierzu müssen entsprechende Verträge mit den jeweiligen Tochtergesellschaften geschlossen werden, die den steuerlichen Anforderungen genügen müssen und dann auch tatsächlich vertragsgemäß durchgeführt werden müssen. Dabei beraten wir Sie gern umfassend und kompetent.
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