Vorsicht, Scheinselbstständigkeit!

08.08.2016
Arbeitsrecht
2 Minuten

Haben Sie Selbstständige in Ihrem Betrieb, die per Rechnung über ihre Leistungen abrechnen?

Prüfen Sie sorgfältig, ob wirklich und nachvollziehbar eine selbstständige Tätigkeit vorliegt oder vielleicht doch faktisch eine Angestelltentätigkeit. Die Behörden können nämlich von einer (lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen) abhängigen Beschäftigung ausgehen, obwohl vertraglich eine freie Mitarbeit vereinbart wurde. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte scheinselbstständige Tätigkeit.

Hier ist Vorsicht geboten, denn die Behörden führen derzeit deutlich verschärfte Prüfungen durch. Insgesamt wird überprüft, ob der Betroffene tatsächlich frei und unternehmerisch tätig wird, oder eher wie ein Arbeitnehmer in eine fremde, d.h. Ihre Arbeitsorganisation eingegliedert ist und tatsächlich kein typisches Unternehmerrisiko trägt. Die Maßstäbe hierbei sind:

  • Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Tätigkeit (z. B. Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort) – hierbei wird unter anderem berücksichtigt, dass heutzutage Themen wie Arbeitszeit und -ort auch im Rahmen von Dienstverhältnissen mit Arbeitnehmern generell flexibler gehandhabt werden.

  • Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers – schuldet der Auftragnehmer lediglich seine Arbeitszeit oder muss er für ein bestimmtes Ergebnis einstehen?

  • Unternehmerrisiko – hat der Auftragnehmer eigene Mitarbeiter und setzt er eigenes Kapital ein, oder leistet er allein durch seine eigene Arbeitszeit?

Allein der Umstand, dass der Betroffene noch weitere Auftraggeber hat, ist nicht mehr maßgebend! In der Vergangenheit konnte man hiermit regelmäßig gut argumentieren, doch dies wird in der Regel nicht mehr akzeptiert. Auch die Gewährung des Gründungszuschusses durch die Arbeitsagentur hat diesbezüglich keine Aussagekraft.

Demnach heißt es wirklich: Auf der Hut sein! Insbesondere einzelne Selbstständige, z. B. im kreativen, redaktionellen, IT- oder Pflegebereich, die für einen bestimmten Zeitraum für Ihr Unternehmen tätig sind und eine auf die Arbeitszeit bemessene Vergütung erhalten, stehen eindeutig im Fokus. Während Sie die lohnsteuerlichen Konsequenzen mit den richtigen Maßnahmen noch abfedern können, können nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge teuer werden:

Die Behörden können nämlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zuzüglich Säumniszuschläge für die letzten vier Jahre, in schweren Fällen sogar für 30 Jahre, nachfordern. Hier hilft nur ein aktives Monitoring hinsichtlich der Handhabung bei Auftragnehmern, dies ist Teil des Compliance-Managements im Unternehmen. Wir haben hierzu ein mehrstufiges System entwickelt, das wir Ihnen bei Bedarf sehr gern vorstellen.

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Mehr Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei unserer kostenlosen Mandantenveranstaltung am 29. September 2016. Wir freuen uns auf Sie!
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