Bei Insolvenz der GmbH stellt sich die Frage, wann der Verlust entstanden ist, denn darauf kommt es u.a. an, um diesen im richtigen Jahr geltend zu machen. Nach Auffassung des BFH kann der Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG bereits vor Abschluss des Insolvenzverfahrens realisiert sein, wenn klar ist, dass kein Vermögen vorhanden ist und die Höhe der etwaigen Inanspruchnahme des Gesellschafters durch Gläubiger feststeht bzw. diese nicht zu erwarten und auch die Fortsetzung des Betriebs ausgeschlossen ist.
Der Verlustrealisationszeitpunkt kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf somit auch schon im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegeben sein, der auch nicht durch nach Insolvenzeröffnung aufgenommene Verhandlungen über eine Einstellung des Insolvenzverfahrens hinausgeschoben (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf 13 K 1070/17 E v. 29.1.2019, Revision unter Az. IX R 7/19 beim BFH anhängig.
Wenn der BFH das Urteil des Finanzgerichts nicht aufhebt, hat der Steuerpflichtige in dem entschiedenen Fall den richtigen Zeitpunkt für die Geltendmachung des Verlustes im Jahr der Insolvenzeröffnung verpasst, weil er hat den Verlust erst in dem Jahr geltend gemacht, in dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde.
Hinweis: In derartigen Fällen ist daher sorgsam die die Vermögenslage der insolventen GmbH auch unter einkommensteuerlichen Aspekten von Anfang an zu analysieren und zu würdigen, um steuerliche Vorteile der Gesellschafter nicht zu gefährden.