Das BMF hat mit einem aktuellen Schreiben vom 15.9.2020 darauf hingewiesen, dass nach § 21 Absatz 1 Satz 2 EStG ist die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden ist.
Hintergrund: Mit Urteil vom 2. September 2014 – IX R 52/13 – (BStBl 2015 II S. 263) hat der BFH zur Anwendung von § 15a EStG auf eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft entschieden, dass der einem Kommanditisten zuzurechnende nicht ausgeglichene oder abgezogene Werbungskostenüberschuss mit Überschüssen zu verrechnen ist, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind und zwar unabhängig von der Einkunftsart.
Das BMF hat nun zur Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften festgelegt, dass für Kommanditisten einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft der sofortige Ausgleich von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung mit anderen positiven Einkünften nur möglich ist, soweit kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (ausgleichsfähiger Verlust). Darüberhinausgehende Verluste werden dem Kommanditisten zwar zugerechnet, dürfen aber nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden, sondern nur mit in späteren Jahren aus derselben Beteiligung erzielten positiven Einkünften verrechnet werden (verrechenbarer Verlust).
Übersteigt die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten die tatsächlich geleistete Einlage, ist § 15a Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG entsprechend zu berücksichtigen (sog. erweiterter Verlustausgleich wegen Außenhaftung). Ob eine Außenhaftung besteht, bestimmt sich nach dem Stand des handelsrechtlichen Kapitalkontos des Kommanditisten am Bilanzstichtag.
Beratungshinweis: Wir helfen Ihnen, etwaige Verluste aus Kommanditbeteiligungen steuerlich so schnell wie möglich mit anderen Einkünften zu verrechnen. Bitte melden Sie sich, wenn das für Sie relevant ist.