Umzugskosten können für Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt werden, wenn der Umzug zu einer signifikanten Zeitersparnis für den Weg zur Arbeitsstätte führt.
Das FG Hamburg hat nun erfreulicherweise mit Urteil vom 23.2.2023 entschieden, dass diese Voraussetzung in dem entschiedenen Fall erfüllt war, weil nach Beginn der Corona-Pandemie für die klagenden Eheleute klar wurde, dass sie künftig verstärkt im Homeoffice tätig werden müssen. Die bisherige Wohnung wurde daher aufgegeben, um für beide Ehegatten geeignete Arbeitsplätze in Form von zwei Arbeitszimmern in der neuen Wohnung einzurichten.
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