Durch das JStG 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG ab 2023 eine Steuerfreiheit für Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen eingeführt. Dies gilt allerdings nur für Anlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kW, die auf, an oder in einem Einfamilienhaus oder einem nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäude installiert sind.
Auf, an oder in anderen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden installierte Photovoltaikanlagen sind mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit begünstigt. Die Steuerfreiheit gilt bis zur Grenze von maximal 100 kW je Steuerpflichtigen oder Personengesellschaft und ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Bei nicht-gewerblichen Personengesellschaften, die eine entsprechende Photovoltaikanlage betreiben, soll die gewerbliche Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG allein dadurch nicht eintreten.