Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind aktive Rechnungsabgrenzungsposten nur für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Beispiel KFZ-Versicherung: In 2019 gezahlte Versicherung für einen Betriebs- PKW (Zeitraum 1.11.2019 bis 31.10.2020) beträgt von 1.000 EUR.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht ein abschließendes Aktivierungsgebot, der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht. Nach Auffassung des BFH (Beschluss v. 18.3.2010, X R 20 /09) ermöglicht aber der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. Daher könne der Steuerpflichtige in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung verzichten. Dies wird damit begründet, dass beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten auch die Grundsätze der angemessenen Vereinfachung der Buchführung zu beachten sind. Geringfügige Ausgaben seien Beträge, die bei der Verteilung auf künftige Wirtschaftsjahre das Ergebnis nur unwesentlich berühren. Zudem verzichte neben dem Handelsgesetzbuch auch das Einkommensteuerrecht in bestimmten Fällen auf einen periodengerechten Ausweis.
Auch das FG Baden-Württemberg hat sich der der Auffassung des BFH angeschlossen (Urteile v. 2.3.2018, 5 K 548/17 und v. 8.11.2019, 5 K 1626/19). Der periodengerechte Ansatz von Aufwand im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Buchführung dürfe nicht übertrieben werden. Aus gutem Grund würden die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit durch den Grundsatz der Wesentlichkeit eingeschränkt. In Fällen von geringer Bedeutung könne daher – auch aus Gründen der Bilanzklarheit – auf eine aktive Rechnungsabgrenzung verzichtet werden.
Für die Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt das FG ebenfalls dem BFH und orientiert sich an der Grenze des § 6 Abs. 2 EStG. Denn mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält. Diese gesetzgeberische Einschätzung sei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu übertragen. In den Urteilsfällen des FG (Streitjahre 2014-2017) wurde demnach entschieden, dass in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden kann.
Folgt man dieser Auffassung, bedeutet dies für Investitionen, die nach dem 31.12.2017 getätigt worden sind, dass aufgrund der Gesetzesänderung in § 6 Abs. 2 EStG, in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens – wie hier (KFZ-Versicherung für 10 Monate in 2020 667 EUR) – 800 EUR nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden kann.
Gegen die Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 2.3.2018 wurde zunächst Revision eingelegt, welche vom BFH aber als unzulässig verworfen wurde (Az: X R 14/18). Eine erneute Revisionszulassung erfolgte mit der Entscheidung des FG vom 08.11.2019, welche auch eingelegt wurde (Az: X R 34/19).
Hierzu ist anzumerken, dass ein anderer Senat des BFH (Urteil v. 19.5.2010, I R 65/09) eventuell eine abweichende Auffassung vertritt. Danach ist für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte KFZ-Steuer – auch bei geringfügigen Beträgen – ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt. Dies entspricht auch der Verwaltungsauffassung. Daher sollte in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt werden, bis der BFH entschieden hat.