Probleme beim Mindestlohn für geringfügig Beschäftigte

05.02.2015
Arbeitsrecht
2 Minuten

Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen.

Danach haben grds. alle Arbeitnehmer ungeachtet der Bestandsdauer ihres Arbeitsverhältnisses oder des Umfangs der Arbeitszeit Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens € 8,50 brutto je Zeitstunde. Der Mindestlohn gilt folglich nicht nur für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, sondern auch für sog. Mini-Jobber (geringfügig Beschäftigte). Gerade bei dieser Beschäftigungsgruppe stellen sich aber künftig zusätzliche Probleme:

  •  Ab Januar 2015 dürfen geringfügig Beschäftigte maximal 52,9 Arbeitsstunden (52 Stunden 54 Minuten) im Monat arbeiten. Bereits bei 53,0 Stunden wären € 450,50 (53 x 8,50) geschuldet, was den Rahmen der sozialversicherungsfreien Grenze von € 450 überschritte. Arbeitet der geringfügig Beschäftigte tatsächlich über 52,9 Stunden pro Monat, ist die zusätzliche Arbeit ebenfalls mit dem Mindestlohn zu vergüten.

  •  Ist arbeitsvertraglich neben dem Monatsentgelt i.H.v. € 450 eine bestimmte Stundenzahl (z.B. 60 Stunden pro Monat) vereinbart, ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ab Januar 2015 mit € 8,50 pro Arbeitsstunde zu vergüten.

D.h.: Arbeitet der geringfügig Beschäftigte tatsächlich über 52,9 Stunden pro Monat oder übersteigt die arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenzahl 52,9 Stunden pro Monat, entfällt die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung der geringfügigen Beschäftigung.

Um dem entgegen zu wirken, sollte

  • der geringfügig Beschäftigte ausdrücklich angewiesen werden, nicht mehr als 52,9 Stunden pro Monat zu arbeiten und

  • der ursprüngliche Arbeitsvertrag per Änderungsvereinbarung dahingehend geändert wird, dass die monatliche Arbeitszeit maximal 52,9 Stunden beträgt.

Denn wer vorsätzlich oder fahrlässig den Mindestlohn nicht oder nicht rechtszeitig zahlt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu € 500.000 geahndet werden.

Darüber müssen ab Januar 2015 besondere Aufzeichnungspflichten beachtet werden:

  • Beginn, Ende und Dauer der Beschäftigung muss einzeln für jeden Arbeitnehmer aufgezeichnet werden

  • Die Anfertigung muss bis spätestens 7 Tage nach der Arbeitsleistung erfolgen

  • Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahrt werden

  • Dies gilt ebenso für einen Entleiher solcher Arbeitnehmer

  • Für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen müssen die erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer in Deutschland, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitgehalten werden

  • Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen sogar am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten

  • Die genannten Pflichten bestehen nur nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten

Ein Verstoß gegen diese Pflichten können ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die mögliche Geldbuße liegt hier bei immerhin bis zu € 30.000. Zuständig sind die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).

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