Neue gesetzliche Regelungen beim Crowdinvesting

02.07.2015
E-Business
1 Minute

Bei der Finanzierungsform des Crowdinvestings werden konkrete Projekte durch die Beteiligung einer Vielzahl von Investoren realisiert. Der Organisationsprozess des Crowdinvestings erfolgt mittels bestimmter Internet-Dienstleistungsplattformen.

Vielen Verantwortlichen ist, wenn sie über die Chancen des Crowdinvestings nachdenken, nicht bewusst, dass diese beim Crowdinvesting grundsätzlich der Prospektpflicht unterliegen. Die Prospektpflicht ist nicht nur mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden, sondern auch mit einer etwaigen Prospekthaftung.

Nach bisher geltendem Recht besteht keine Prospektpflicht, sofern bei stiller Beteiligung der Verkaufspreis der im Zeitraum von 12 Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 € nicht übersteigt. Bei Crowdinvesting mittels partiarischem Darlehen besteht hingegen keine Prospektpflicht.

Aufgrund des Innovationscharakters dieser Finanzierungsform und der wachsenden Verbreitung hat sich die Bundesregierung mit diesem Thema aus Sicht der Transparenz von Vermögensanlagen befasst. Die Erweiterung des Kleinanlegerschutzgesetzes hat nun den Bundestag passiert und führt zu neuen Regelungen:

Unternehmen müssen nur dann ein Prospekt erstellen, wenn die Gesamtfinanzierungssumme 2,5 Millionen Euro übersteigt. Start-ups hingegen werden nur dann von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn Einzelinvestoren sich mit maximal 1.000 € beteiligen. Eine Beteiligung von bis zu 10.000 € soll nur bei entsprechenden Vermögens- und Einkommensangaben möglich sein. Nunmehr sind auch partiarischem Darlehen der Prospektpflicht in den o.g. Grenzen unterworfen.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft das Widerrufsrecht. Nach dem Gesetz sollen alle Anleger 14 Tage Zeit haben, das Investment zu widerrufen. Zusätzlich muss Werbung für Crowdinvestments Risikohinweise bezüglich möglicher Verluste enthalten.

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