Neubau von Mietwohnungen wird steuerlich gefördert

15.04.2020
Immobilienwirtschaft
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Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wird der Neubau von Mietwohnungen steuerlich gefördert, wenn der Bauantrag vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Investoren sollten daher diesen Termin im Blick behalten. Im Einzelnen:

1. Bestimmte Baumaßnahmen, für die der Bauantrag nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird, werden durch die Einführung einer Sonderabschreibung in Höhe von jährlich 5 % über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich zur regulären Abschreibung von 2 % jährlich gefördert.

Auf das Jahr der Fertigstellung kommt es dagegen nicht an. Die Sonderabschreibung kann daher auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung erst nach dem 31.12.2021 fertiggestellt, aber der Bauantrag vor dem 1.1.2022 gestellt wird.

2. Als begünstigte Baumaßnahme gilt die Anschaffung oder Herstellung einer neu geschaffenen Wohnung. Gefördert werden damit nicht nur der Neubau, sondern auch ein Umbau von bestehenden Gebäudeflächen, wenn dadurch erstmals eine Wohnung entsteht. Gleiches gilt für Aufstockungen oder Anbauten auf oder an bestehenden Gebäuden oder Dachgeschossausbauten, wenn dadurch erstmals eine Wohnung entsteht.

Hinweis: Auf Grund des Tatbestandmerkmals, es müsse durch die Baumaßnahmen „erstmals“ eine Wohnung entstehen, dürfte der Fall nicht begünstigt sein, dass ein nicht mehr bewohnbares Gebäude einer vollständigen Sanierung unterworfen wird und anschließend wieder vermietbar ist. Herstellungskosten (etwa nach Vollverschleiß) implizieren nicht notwendigerweise die erstmalige Entstehung einer Wohnung.

3. Im Falle der Anschaffung kann die Sonderabschreibung nur vom Anschaffenden, nicht aber vom Hersteller in Anspruch genommen werden. Die Wohnung gilt in diesem Zusammenhang nur dann als neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft.

4. Die Sonderabschreibung wird dadurch begrenzt, dass sie auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 2.000 € je m2 Wohnfläche beansprucht werden kann (Anschaffungskosten des Grund und Bodens sind dabei unberücksichtigt zu lassen). Sie kann darüber hinaus überhaupt nur dann geltend gemacht werden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen nicht 3.000 € je m2 Wohnfläche;

  • die Wohnung darf im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nur der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen;

  • die Wohnung darf nicht anderweitig mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert worden sein.

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