Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübertragung

24.09.2024
Einkommensteuer
2 Minuten

Unterlässt ein Betriebsinhaber die gewinnmindernde Passivierung von Verpflichtungen und erfüllt er die Verpflichtungen, nachdem die Bescheide für die Zeit seiner Betriebsinhaberschaft bestandskräftig geworden sind und er seinen Betrieb übertragen hat, kann er die Zahlungen im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich absetzen, und zwar als sog. nachträgliche Betriebsausgaben.

Hintergrund

Mitunter fallen Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst nach der Beendigung der Tätigkeit an. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall geregelt, dass nachträgliche Betriebseinnahmen und nachträgliche Betriebsausgaben noch nachträglich berücksichtigt werden.

Ist eine Bilanz fehlerhaft, kann sie korrigiert werden, wenn die entsprechende Steuerfestsetzung, die auf der fehlerhaften Bilanz beruht, noch geändert werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der Fehler in der ersten, verfahrensrechtlich noch offenen Bilanz eines Folgejahres korrigiert werden.

Sachverhalt

Die Klägerin war vom 1.5.2000 bis 30.9.2004 Inhaberin eines Betriebs. Sie führte keine Beiträge an die Urlaubskasse ab. Das Arbeitsgericht verurteilte die Klägerin in mehreren Verfahren in den Jahren 2003, 2005, 2007 und 2009 zur Beitragsabführung. Die Klägerin passivierte in ihren Bilanzen der Jahre 2000 bis 2004 aber keine Verpflichtungen zur Beitragsabführung. Die Steuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 wurden bestandskräftig. Am 1.10.2004 übertrug die Klägerin ihren Betrieb unentgeltlich auf ihren Vater V, der sich verpflichtete, sämtliche Rechte und Pflichten zu übernehmen. In der Folgezeit entrichtete V einen Teil der Beiträge. Den Rest der Beiträge zahlte die Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016, und zwar ca. 6.000 € im Jahr 2014 und jeweils 12.000 € in den Jahren 2015 und 2016. Die Klägerin machte diese Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben in den Streitjahren 2014 bis 2016 geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Beiträge zur Urlaubskasse waren betrieblich veranlasst und sind daher als Betriebsausgaben abziehbar.

  • Zwar hätte die Klägerin die Verpflichtungen zur Entrichtung der Beiträge an sich in den Bilanzen der Jahre 2000 bis 2004 (Bilanzstichtag 30.9.2004) als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit passivieren müssen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen und kann die Bilanzen aufgrund der Bestandskraft der Bescheide für die Jahre 2000 bis 2004 auch nicht mehr korrigieren. Eine Nachholung der Passivierung in einer Folgebilanz der Jahre 2005 oder später scheidet ebenfalls aus, weil die Klägerin aufgrund der Betriebsübertragung zum 1.10.2004 ab 2005 keine Bilanzen mehr aufstellen musste.

  • Der somit auf Seiten der Klägerin nicht mehr korrigierbare Bilanzierungsfehler führt aber nicht dazu, dass die Klägerin die Betriebsausgaben nicht mehr geltend machen kann. Die Klägerin blieb trotz der Betriebsübertragung Schuldnerin der Beiträge, so dass die Beitragsverbindlichkeiten gegenüber der Urlaubskasse zum sog. Restbetriebsvermögen der Klägerin gehörten, das nach der Betriebsübertragung bei ihr verblieb. Da nach dem Gesetz nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie bezahlt werden, war ein Betriebsausgabenabzug in den Jahren 2014 bis 2016 möglich.

Hinweis

Der steuerliche Abzug bei der Klägerin ist unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Sachverhalts durch V zu beurteilen. V hatte den Betrieb unentgeltlich erhalten und konnte daher in der nächsten, verfahrensrechtlich noch offenen Bilanz eine Verpflichtung gewinnmindernd passivieren. Zwar war er nicht Schuldner der Beiträge, aber er hatte sich im Innenverhältnis zur Klägerin verpflichtet, die Rechte und Pflichten zu übernehmen, und musste daher die Klägerin freistellen.

Sollte V noch Zahlungen an die Klägerin leisten, würden diese Zahlungen bei der Klägerin ebenfalls nachträglich berücksichtigt werden und ihren Betriebsausgabenabzug mindern.

Quelle: BFH, Urteil vom 6.5.2024 – III R 7/22; NWB

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