Der BFH hat damit seine Rechtsprechung bestätigt (BFH, Urteil v. 27.6.2019 – IV R 44/16; veröffentlicht am 19.9.2019). Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).
Klägerin war eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co. KG), eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Außerdem war sie Gesellschafterin einer gewerblich geprägten GbR (Beteiligungsgesellschaft), welche ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Der Beteiligungsgesellschaft wurde die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Die Klägerin beanspruchte für die Streitjahre bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ebenfalls die erweiterte Kürzung für die Verwaltung eigenen Grundbesitzes nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne, weil das Halten der Beteiligung an der gewerblich geprägten GbR gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil insoweit kein eigener Grundbesitz der Klägerin verwaltet werde.
Nach Auffassung des BFH verstößt das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Hierbei handelt es sich nicht um die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem Fall der Beteiligung eines grundstücksverwaltenden, dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens an einer nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft. Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist auch keine Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen. Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen um eine gewerblich geprägte, grundstücksverwaltende Personengesellschaft, die nur vermögensverwaltend tätig ist und deshalb allein wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, so kann zwar sie die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Die Beschränkung des Beteiligungsunternehmens (Untergesellschaft) auf eine grundstücksverwaltende Tätigkeit wirkt sich aber nicht auf ein an ihr beteiligtes Unternehmen (Obergesellschaft) aus.
Hinweis
Um die erweiterten Gewerbesteuerkürzung zu erreichen, könnte erwogen werden, die gewerblich geprägten Gesellschaften als Schwester-Gesellschaften zu betreiben oder ihre Anteile in eine Holding-Personengesellschaft einzubringen, die zwar dann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft ist, deren Gewinnanteile aus den gewerblich geprägten Tochtergesellschaften jedochnach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt werden.