Gesetzesänderung des § 7a SGB IV – das neue Erwerbsstatusverfahren

22.04.2022
Sozialrecht
3 Minuten

Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Beschäftigten konnte bisher mittels des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) durch die Clearingstelle festgestellt werden. In der Praxis wurde dieses Verfahren insbesondere in den Fällen einer möglichen Scheinselbstständigkeit sowie von Amts wegen nach der Meldung an die Einzugsstelle bei Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnern sowie Abkömmlingen des Arbeitgebers durchgeführt. Denn bei Aufdeckung einer Scheinselbstständigkeit, bspw. im Rahmen einer Betriebsprüfung, droht dem Arbeitgeber mitunter eine hohe Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie ggf. Säumniszuschläge von bis zu 12 % pro Jahr. Daneben stehen bei der Aufdeckung von Scheinselbstständigkeit die Einleitung eines Bußgeld- und Strafverfahrens wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Raum.

Der Bundestag hat mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 20. Mai 2021 Änderungen des § 7a SGB IV beschlossen. Die Änderungen sind mit Wirkung zum 1. April 2022 in Kraft getreten. Sie umfassen u.a. die Beurteilung des Erwerbsstatus als ein Element einer möglichen Versicherungspflicht, eine Vorabentscheidung des Erwerbsstatus sowie die Möglichkeit eines Dritten, als potenzieller Arbeitgeber ein Erwerbsstatusverfahren durchführen zu können. Eine Regelung, wann eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, wurde hingegen nicht getroffen.

Nachfolgend skizzieren wir die wesentlichen Änderungen des § 7a SGB IV:

Seit April 2022: Feststellung des Erwerbsstatus, § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV

Seit April 2022 wird über das Erwerbsstatusverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV lediglich die isolierte Feststellung des Erwerbsstatus im Rahmen eines konkreten Auftragsverhältnisses geprüft. Die Clearingstelle entscheidet nun nicht mehr über den gesamten sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigten. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die Versicherungspflicht für den Beschäftigten selbst prüfen und die entsprechenden Beiträge abführen muss. Unterlässt der Arbeitgeber die Prüfung der Versicherungspflicht, droht ihm ein Bußgeld- und/oder Strafverfahren, denn die Bußgeld- und Strafvorschriften knüpfen an der Versicherungspflicht und nicht an der Feststellung des Erwerbsstatus an.

Feststellung bei Dreiecksverhältnissen, § 7a Abs. 2 S. 3 SGB IV

Neu eingeführt wurde die Möglichkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens in Dreiecksverhältnissen. Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens durch den Dritten ist, dass Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine Eingliederung in den Betrieb des Dritten möglich erscheinen und der Beschäftigten dessen Weisungen unterliegt. Bisher bestand in derartigen Konstellationen nur die Option, zwei Statusfeststellungsverfahren bzgl. beider potenzieller Arbeitgeber durchzuführen. Eine Vorabentscheidung oder Gruppenfeststellung (dazu unten) kann der Dritte allerdings nicht beantragen.

Vorabentscheidung des Erwerbsstatus, § 7a Abs. 4a SGB IV

Eine weitere Neuerung ist das Anfrageverfahren, das nun bereits vor Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit durchgeführt werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung wird die schriftliche Vereinbarung der Parteien sowie die geplante Vertragsdurchführung sein. Dies steht jedoch im krassen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach es bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status maßgeblich auf die gelebte Vertragsdurchführung ankomme und nicht auf das vertraglich Gewollte.

Sollte sich im Rahmen der tatsächlichen Durchführung Änderungen zur vertraglichen Vereinbarung ergeben, müssen die Änderungen binnen eines Monats nach Tätigkeitsbeginn mitgeteilt werden.

Gruppenfeststellungsverfahren, § 7a Abs. 4b SGB IV

Erstmalig kann ein Gruppenfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Um ein Gruppenfeststellungsverfahren durchführen zu können, muss für mindestens ein konkretes Auftragsverhältnis ein Erwerbsstatusverfahren durchgeführt werden. Für die weiteren Auftragsverhältnisse gilt, dass es sich um einheitliche Vertragsgrundlagen handeln muss sowie eine identische Vertragsdurchführung erfolgt. Die Entscheidung der Clearingstelle ergeht allerdings nicht in Form eines Verwaltungsakts, sondern als gutachterliche Äußerung. Eine Bindung der Deutschen Rentenversicherung oder anderer Versicherungsträger erfolgt durch die gutachterliche Äußerung nicht. Die gutachterliche Äußerung hindert zudem nicht die Durchführung eines regulären Erwerbsstatusverfahrens. Die Entscheidung der Clearingstelle gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Nach Ablauf der zwei Jahre muss erneut ein Gruppenverfahren durchgeführt werden. Es sollte daher auf eine sich unmittelbar anschließende Folgebegutachtung geachtet werden.

Fazit

Der reduzierte Prüfungsumfang des Erwerbsstatusverfahrens soll, so die Gesetzesbegründung, zu einer Beschleunigung des Anfrageverfahrens führen. Ob dieser Beschleunigungseffekt tatsächlich eintritt bleibt abzuwarten, da neben dem Erwerbsstatusverfahren die Beitragspflicht durch den Arbeitgeber gesondert beurteilt werden muss. Die eigenständige Prüfung durch den Arbeitgeber hält zudem erhebliche Risiken bereit. Denn die Haftungsrisiken bei Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge knüpfen weiterhin ausschließlich an der Versicherungspflicht und nicht an der Feststellung des Erwerbsstatus an. Aufgrund der Komplexität der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status dürfte der Arbeitgeber regelmäßig auf rechtliche Beratung angewiesen sein.

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