Während große Unternehmen die Möglichkeit haben, Mitarbeiter durch Lohnzahlungen zu locken und zu binden, sind kleine und mittelständische sowie eCommerce und Start-up-Unternehmen gezwungen andere Wege zu beschreiten. Insbesondere die Mitarbeiter aus der Generation Y können auch über andere Zusatzleistungen und alternative, wählbare Vergütungsbestandteile gebunden werden, da diese Generation statt dem puren Gehalt eine Mischung aus finanzieller Sicherheit, Selbstverwirklichung und Sozialorientierung vorzieht.
Während mittlerweile die Abgabe von Essensgutscheinen oder Tankgutscheinen schon weit verbreitetet ist und für einige ihren Reiz verloren hat, werden zunehmend die Überlassung eines Handy oder Tablet-PCs zur privaten Nutzung und die Übernahme von Kita-Gebühren bedeutungsvoller. Bei solchen Zusatzleistungen müssen jedoch einige Punkte beachtet werden, um die Steuerfreiheit der Leistungen nicht zu gefährden.
Bei der Überlassung von Handy, Tablet und Co. ist nachzuweisen, dass es sich um eine Leihe handelt, nicht um eine Schenkung. Nur dann besteht Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG. Bei der Bezuschussung von Kinderbetreuungsplätzen (Kindergarten, Kita) ist zu berücksichtigen, dass Zuschüsse aus lohnsteuerlicher Sicht nur zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden dürfen. Eine Umwandlung von Lohn als Kindergartenzuschuss ist somit nicht statthaft und nicht steuer- und sozialversicherungsbegünstigt.
Zuschüsse für Fitnessstudiomitgliedschaften sind ein gutes Argument in Verhandlungen, können jedoch lediglich im Rahmen des Sachbezugs monatlich mit maximal 44 € gewährt werden. Dabei muss jedoch nicht ausschließlich eine Fitnessstudiomitgliedschaft im Vordergrund stehen. Eine Verwendung für Massagen, Yoga-Kurse und anderes ist ebenfalls innerhalb des Sachbezugs möglich. Wenn statt dauerhaften Ausgaben einzelne Maßnahmen zur allgemeinen und motivierenden Gesundheitsförderung zur Unternehmenskultur passen, besteht die Möglichkeit Arbeitnehmern bis zu einem Betrag von 500 € pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuer- und versicherungsfrei Maßnahmen, von Rückentrainings und Massagen bis hin zur Suchtprävention, anzubieten. Im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements können Unternehmen für solche Maßnahmen Zuschüsse von Krankenkassen – gemäß § 20a SGB V – beantragen.