Ertragsteuerlichen Beurteilung der beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung

13.10.2023
Aktuelles
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. August 2023 eine neue Richtlinie veröffentlicht, die die steuerliche Bewertung von beruflichen Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung betrifft. Dies betrifft sowohl die Nutzung eines Arbeitszimmers als auch die Arbeit an einem Ort, der nicht als Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne gilt. Die Richtlinie berücksichtigt die Änderungen in den §§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, 9 Absatz 5 Satz 1 und 10 Absatz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführt wurden.

Diese umfangreichen Verwaltungsanweisungen, die 20 Seiten umfassen, gelten für Tätigkeiten, die ab dem 1. Januar 2023 in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Für die Zeit davor bleibt die Richtlinie des BMF vom 6. Oktober 2017 in Kraft.

Die Finanzverwaltung (FinVerw) erläutert in diesen Anweisungen ausführlich, wie bestimmte Aspekte zu bewerten sind, basierend auf bestehenden Gerichtsurteilen. Dies umfasst die Definition eines häuslichen Arbeitszimmers, die betroffenen Aufwendungen, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, die Nutzung des Arbeitszimmers für verschiedene Einkommensquellen und die gemeinsame Nutzung durch mehrere Personen. Auch die Vermietung von Arbeitszimmern durch Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber wird behandelt.

Neu sind die Erklärungen zu den geänderten gesetzlichen Regelungen für die Abzugsfähigkeit von Kosten für häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) und für Tätigkeiten außerhalb von Arbeitszimmern (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Seit 2023 dürfen Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nur noch abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall kann anstelle der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale von 1.260 € abgezogen werden. Wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt darstellt, gelten bestimmte Bedingungen für den Abzug einer Tagespauschale von 6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr, ohne Einzelnachweis.

Die Finanzverwaltung erwartet, dass der Steuerpflichtige die Tage, an denen er die Tagespauschale geltend macht, aufzeichnet und glaubhaft macht. Wenn kein anderer Arbeitsplatz dauerhaft verfügbar ist, kann die Pauschale auch an Tagen in Anspruch genommen werden, an denen die berufliche Tätigkeit überwiegend außerhalb der Wohnung stattfindet. Die Beurteilung, ob kein anderer Arbeitsplatz dauerhaft verfügbar ist, erfolgt anhand der individuellen Umstände und Vereinbarungen.

Die Richtlinie behandelt auch den Abzug der Tagespauschale in Fällen von doppelter Haushaltsführung und der Nutzung der Wohnung für Ausbildungszwecke. Glaubhaftmachung und konkrete Darlegung sind hierbei wichtige Aspekte.

Bildnachweis:mixetto/Stock-Fotografie-ID:1422876377

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