Der pandemiebedingte neue Arbeitsschutzstandard gilt bundesweit einheitlich und ist verbindlich. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Stefan Hussy stellten die zehn Eckpunkte, an die sich branchenunabhängig alle Arbeitgeber halten müssen, in einer Pressekonferenz vor. Insbesondere die Punkte 3 bis 7 enthalten dabei konkrete Anweisungen an Unternehmen und Betriebe.
Die Eckpunkte lauten wie folgt:
Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.
Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.
Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Hustetikette“ bei der Arbeit wird besonders geachtet!
Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, soll er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen ergreifen.
Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.
Bundesarbeitsminister Heil stellte klar, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern oberste Priorität habe. Wer momentan zur Arbeit gehe, verdiene besonderen Schutz. Darüber hinaus sei es für Arbeitgeber auch deshalb wichtig, die Schutzmaßnahmen einzuhalten, weil das Risiko bestünde, dass sich im Falle eines einzelnen erkrankten Mitarbeiters die gesamte Belegschaft in Quarantäne begeben müsse und betroffene Unternehmen so um ihre Existenz fürchten müssten.
Es gehe ausdrücklich nicht darum, Arbeitgeber schon im Falle eines ersten Verstoßes zu sanktionieren, sondern ihnen bei der Einführung und Einhaltung der Maßnahmen zu helfen und sie zu beraten. Zwar werde die Einhaltung durch die Behörden stichprobenartig in einzelnen Unternehmen kontrolliert, die Bundesregierung habe aber nicht vor, die bereits angeschlagene Wirtschaft durch Sanktionen zu belasten. Dies deutet darauf hin, dass von Bußgeldern bei Erstverstößen möglichst abgesehen werden soll; wiederholte Zuwiderhandlungen dürften hingegen sanktioniert werden.
Um Arbeitnehmer vor Ansteckungen so weit wie möglich zu schützen, aber auch aufgrund der ausdrücklichen Klarstellung, dass alle Arbeitgeber sich an die Maßnahmen zu halten haben und der Ankündigung von Kontrollen empfehlen wir, die Eckpunkte aus dem Arbeitsschutzstandard unverzüglich innerbetrieblich umzusetzen. Gern stehen wir Ihnen insoweit bei Rückfragen zur Verfügung.