Bürokratieentlastungsgesetz IV – Neuerungen im Arbeitsrecht geplant

05.10.2023
Arbeitsrecht
2 Minuten

Dass die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland von einem enormen Bürokratismus geprägt sind, ist für Personalabteilungen und Ihre Berater keine Neuigkeit. Gerade in den letzten Jahren haben jedoch Richtungsentscheidungen des Gesetzgebers (bspw. das Schriftformerfordernis im NachwG, SCHOMERUS berichtete) den administrativen Aufwand für Arbeitgeber noch einmal erheblich erhöht. Die Bundesregierung schlägt nun in einem Eckpunktepapier Maßnahmen vor, die für eine Entbürokratisierung sorgen sollen. Dieses Eckpunktepapier für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetzes enthält auch Neuerungen im Arbeitsrecht.

Zentrales Mittel zur Bekämpfung überbordender Bürokratie ist die die geplante Einführung der elektronischen Form oder – soweit geeignet – die Textform als Regelform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese soll an die Stelle der Schriftform treten. Ziel dieser geplanten Maßnahme ist es dabei, den digitalen Rechtsverkehr zu fördern.

Nachweisgesetz: Erst im August letzten Jahres wurde die Liste der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Informationen über die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses erheblich erweitert und der Verstoß gegen diese Vorschriften sogar mit einem Bußgeld versehen. Die Crux bisher: Arbeitgeber müssen diese Informationen dem Arbeitnehmer in Schriftform (§ 126 BGB), also auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift, aushändigen. Um die Erfüllung dieser Pflicht nachzuweisen, wurde außerdem empfohlen, je zwei Exemplare des Dokuments zu erstellen und sich auf einem der Dokumente bspw. auch den Empfang durch den Arbeitnehmer schriftlich bestätigen zu lassen. Dass dies für Arbeitgeber einen erheblichen bürokratischen Aufwand bedeutete, liegt auf der Hand. Hier plant nun die Bundesregierung, das Schriftformerfordernis entsprechend der o.g. Ziele durch die elektronische Form (§ 126a) zu ersetzen. Damit entfällt zumindest der Aufwand, sämtliche Dokumente auszudrucken und handschriftlich zu unterzeichnen. Einziger Wermutstropfen: Die elektronische Form erfordert eine sog. qualifizierte elektronische Signatur, die neben einer sicheren Signaturerstellungseinheit die Inanspruchnahme sog. Vertrauensdiensteanbieters erfordert.

Arbeitszeugnis: Auch für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen soll zukünftig die elektronische Form genügen.

Antrag zur Verringerungen der Arbeitszeit: Die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorgesehenen Anträge auf Reduktion der Arbeitszeit, deren Ablehnung sowie der Antrag auf Elternzeit soll künftig in Textform (§ 126b BGB) –  also bspw. auch als E-Mail – statt wie bisher in Schriftform möglich sein.

Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz: Beide Gesetzte sollen dahingehend geändert werden, dass die geforderten Informationen auch über die im Betrieb oder in der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung gestellt werden können, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.

Fazit: Dass die Bundesregierung knapp ein Jahr nach Inkrafttreten des Nachweisgesetzes, das bereits zu diesem Zeitpunkt heftiger Kritik ausgesetzte Schriftformerfordernis nun zurücknehmen möchte, ist begrüßenswert. Auch die übrigen Formerleichterungen können Arbeitgeber entlasten. Jedoch ist anzumerken, dass auch die elektronische Form nicht anspruchslos ist und eine entsprechende Infrastruktur voraussetzt. Dies könnte vom Bürokratiewust besonders gebeutelte, kleinere Unternehmen davon abhalten, auf diese sicherlich leichter handhabbare Form zu wechseln. Ob die im Eckpunktepapier enthaltenen Vorschläge tatsächlich Gesetz werden, bleibt daher abzuwarten.

Bildnachweis:demaerre/Stock-Fotografie-ID:915658134

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