Soziale Gerechtigkeit auf die komplizierte Art. In einem gesonderten Abschnitt XVI zur „Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse“ wurde das EStG durch das Jahressteuergesetz 2022 dahingehend ergänzt, dass die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Verbraucher nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG zugeordnet wird, soweit sie zu keiner anderen Einkunftsart rechnen. Das dürfte bei privaten Verbrauchern der Fall sein. Dies gilt entsprechend etwa auch für Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften.
So weit, so klar. Die Steuerpflicht des Entlastungsbetrages beginnt aber erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten erst ab 133.830 €). O.k., das kann man zumindest intellektuell noch verstehen. Dann ist aber noch zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Milderungszone bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 € (208.018 € bei Zusammenveranlagten) die Entlastung dem zu versteuernden Einkommen nur mit einem ansteigenden Anteil zugerechnet wird. Oberhalb der Milderungszone wird die Entlastung dem zu versteuernden Einkommen in voller Höhe zugerechnet.
Die Entlastung gilt in dem Jahr als zugeflossen, in dem die Rechnung erteilt wird, in der die Kostenentlastung gesondert ausgewiesen ist. Das dürft dann 2023 sein.
Die Regelung ist ein krasses Beispiel dafür, wie das Steuerrecht im Namen der sozialen Gerechtigkeit immer wieder durch kaum verständliche und schwierig zu handhabende Regelungen vergewaltigt wird. Einfacher wäre es gewesen, die Entlastungen nur an diejenigen auszuzahlen, die unsere Regierung für Bedürftig hält. Das hätte man aber nicht hinbekommen. So sind die Steuerpflichtigen gefordert, an die Steuerpflicht dieser Beträge zu denken und in Ihrer Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Fraglich ist, wie die Finanzämter die vollständige und damit gerechte Umsetzung dieser Vorschrift gewährleisten können.